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WerkvertragsrechtAktuelle Rechtsprechung: Auch Prüfingenieure und Prüfsachverständige können haften

Abo-Inhalt17.05.20235627 Min. Lesedauer

| Zwei spannende Gerichtsurteile rücken die Pflichten der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fokus und ändern en passant auch ein uraltes Verständnis, wonach Prüfingenieure und -sachverständige lediglich als „verlängerter Arm der Bauaufsicht im öffentlichen Interesse“ tätig sind und somit kaum haften. PBP klärt auf. |

Prüf-Ing. muss fehlende Standsicherheit eines Kellerbauwerks erkennen

Ist der Prüfingenieur damit beauftragt, den Standsicherheitsnachweis und die Übereinstimmung der bescheinigten Unterlagen mit der Ausführung zu prüfen, handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung. Das hat das OLG Frankfurt klargestellt. Einem so beauftragten Prüfingenieur muss auffallen, dass die gebauten Kellerwände nicht in der Lage waren, die Lasten aus der hangseitigen Erddruckbelastung aufzunehmen. Für dieses Bauteil hätte also die Standsicherheit nicht bescheinigt werden dürfen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023, Az. 14 U 202/12, Abruf-Nr. 235199).

Wichtig | Diese Entscheidung dürfte deswegen so ausgefallen sein, weil neben der normalen Prüfingenieur-Leistung eben auch die Prüfung auf Übereinstimmung mit der Ausführung vereinbart war. Diese Leistung geht weit über die klassische Tätigkeit des hoheitlich tätigen Prüfingenieurs hinaus und ragt in die ingenieurtechnische Kontrolle als reine Ingenieurleistung hinein.

Auch ein Prüfsachverständiger haftet bei Fehlern

Auch Prüfsachverständige können haften, wenn sie bei der Kontrolle Fehler machen. In dem Fall, der dem OLG Köln zur Entscheidung vorlag, hatte ein Prüfsachverständiger übersehen, dass in einem Bereich gar keine Sprinkleranlage ausgeführt war, obwohl diese in den Planungsunterlagen und der Genehmigung gefordert war. Er hatte das auch nicht in seinen Prüfbericht eingetragen.

Als später ein Brandereignis eintrat, wurde der Sachverständige vom OLG wegen seines Fehlers im Zuge der Regelprüfungen für den Schaden mitverantwortlich gemacht. Hätte er das Fehlen der Sprinkleranlage bemerkt und die Mängel in seinen Prüfbericht eingetragen, hätte der Bauwerksbesitzer den Mangel wahrscheinlich beseitigt. Der Brandschaden wäre geringer ausgefallen (OLG Köln, Urteil vom 09.12.2021, Az. 14 U 3/17, Abruf-Nr. 235200).

Fazit | Auch Büros, die sich auf prüfende Tätigkeiten konzentrieren, können werkvertraglichen Pflichten und entsprechenden Haftungsrisiken unterliegen. Prüfende Büros sollten in diesen Fällen auch ihren Versicherungsschutz prüfen.

AUSGABE: PBP 6/2023, S. 21 · ID: 49439451

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