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WerkvertragsrechtHonorar für nicht erbrachte Leistungen nach freier Kündigung: In AGB sind acht Prozent drin

Abo-Inhalt04.05.20235315 Min. Lesedauer

| Eine in AGB enthaltene Regelung, dass Sie bei einer Kündigung durch den Auftraggeber für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Leistungen acht statt der gesetzlich vorgesehenen fünf Prozent der Vergütung abrechnen können, ist wirksam, wenn Sie dem Vertragspartner den Nachweis gestatten, dass die Entschädigung niedriger als acht Prozent ausfällt. Das hat das OLG Koblenz entschieden. |

Der BGB-rechtliche Hintergrund

In § 648 BGB ist das Kündigungsrecht des Auftraggebers geregelt. Kündigt er den Vertrag aus freien Stücken, dürfen Sie die vereinbarte Vergütung verlangen. Sie müssen sich das anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben haben. Nach Satz 3 „wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 von Hundert, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.“

Der Fall vor dem OLG Koblenz

Im Fall vor dem OLG Koblenz hatte ein Fertighausanbieter in seinem Vertragswerk die pauschale Entschädigung im Fall einer freien Kündigung des Bestellers abweichend von § 648 S. 3 BGB auf acht Prozent hochgesetzt. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband.

Das OLG hat die Klage abgewiesen. Die Heraufsetzung der Pauschale auf acht Prozent führt nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die fünf Prozent bezweckten eine Erleichterung des Unternehmers bei der Darlegung seiner Entschädigung und seien in der Höhe nicht wesentlicher Grundgedanke des § 648 S. 3 BGB. Folglich sei die Heraufsetzung der Pauschale nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Stattdessen sei die Klausel an § 308 Nr. 7a BGB zu messen und habe sich im Rahmen der gemäß § 648 S. 2 BGB typischerweise zu beanspruchenden Vergütung zu halten. Dazu gebe es BGH-Rechtsprechung, wonach in AGB auch zehn Prozent noch zulässig sein können (BGH, Urteil vom 27.04.2006, Az. VII ZR 175/05). Entscheidend sei, dass die Klausel dem Vertragspartner den Nachweis gestatte, dass die Entschädigung niedriger als acht Prozent ausfallen könne. Dann seien auch die entsprechend anzuwendenden Anforderungen des § 309 Nr. 5b BGB erfüllt (OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2023, Az. 2 U 63/22, Abruf-Nr. 234997).

Praxistipp | Die Kündigungsabrechnung der nicht erbrachten Leistungen nach der Fünf-Prozent-Pauschalvermutung des § 648 S. 3 BGB ist für Sie keine gute Lösung. Attraktiver ist es, die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen abzurechnen. Einen interessanten Hinweis hat dazu der Rechtsanwalt Dr. Benjamin Berding in einer ibr-Urteilsbesprechung gegeben: Danach sei die Berechnung für den Architekten einfach und trivial, wenn im Vertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart sei. Denn dann gelte die Gleichung Nebenkostenpauschale = ersparte Aufwendungen.

AUSGABE: PBP 6/2023, S. 15 · ID: 49424874

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