FeedbackAbschluss-Umfrage

SozialversicherungspflichtVon Detektivbüro zur Auftragserfüllung eingesetzte Detektive

Abo-Inhalt05.08.20092 Min. Lesedauer

Von einem Detektivbüro eingesetzte Detektive sind als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wenn sie

Von einem Detektivbüro eingesetzte Detektive sind als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wenn sie

  • kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen,
  • keine Einflussmöglichkeiten auf Arbeitszeit und Lohnhöhe haben,
  • fast ausschließlich für das Detektivbüro tätig sind und
  • keine Möglichkeit haben, das wirtschaftliche Ergebnis ihrer Arbeit zu beeinflussen.

In dem vom LSG Thüringen entschiedenen Fall hatte das Detektivbüro den Detektiven Einzelaufträge für Diebstahlsüberwachungen im Einzelhandel erteilt. Die Entlohnung erfolgte auf Stundenbasis. Das LSG wertete die Detektive als Arbeitnehmer. (rechtskräftiges Urteil vom 22.1.2009, Az: L 1 RJ 743/03)(Abruf-Nr. 091916091916)

AUSGABE: LGP 8/2009, S. 128 · ID: 128962

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2009

Bildrechte