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GestaltungstippDas Hinausschieben einer Abfindungszahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch

Abo-Inhalt05.08.200912 Min. Lesedauer

Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des FG Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.

Das Hinausschieben der Fälligkeit einer vereinbarten Abfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers stellt nach Ansicht des FG Niedersachsen keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das gilt auch, wenn das Hinausschieben allein aus steuerlichen Gründen erfolgt.

Fünftel-Regelung bringt wenig Steuervorteil

Steuerlich kann es vorteilhaft sein, eine Abfindungszahlung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die tarifermäßigte Besteuerung (Fünftel-Regelung) der Abfindung kann die steuerlichen Nachteile durch das Zusammenfallen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen.

Beispiel

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers (ledig) endete zum 31. Dezember 2008. Er erhielt 2008 eine Abfindung in Höhe von 40.000 Euro. 2009 bezieht er ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.250 Euro. Aus einer Mietimmobilie erzielt er außerdem Vermietungseinkünfte. 2008 betrug sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 46.000 Euro, 2009 beträgt sein zu versteuerndes Einkommen 8.000 Euro. Seine Einkommensteuerbelastung ermittelt sich wie folgt:Einkommensteuer 2008Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung46.000 EuroEinkommensteuer11.492 EuroZu versteuerndes Einkommen zuzüglich ein Fünftel der Abfindung54.000 EuroEinkommensteuer14.766 EuroDifferenz (14.766 Euro ./. 11.492 Euro)3.274 EuroFestzusetzende Einkommensteuer (11.492 Euro + 5 x 3.274 Euro)27.862 EuroEinkommensteuer 2009Zu versteuerndes Einkommen8.000 Euro+ Arbeitslosengeld15.000 Euro= fiktives Einkommen23.000 EuroEinkommensteuer darauf3.593 EuroBesonderer Steuersatz (3.593 Euro : 23.000 Euro)15,6217 %Festzusetzende Einkommensteuer (8.000 Euro x 15,6217 %)1.250 Euro

In den Jahren 2008 und 2009 muss der Arbeitnehmer Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 29.112 Euro (= 27.862 Euro + 1.250 Euro) zahlen.

Fortführung des Beispiels

Der Arbeitnehmer erhält die Abfindung erst im Jahr 2009 ausbezahlt:Einkommensteuer 2008Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung46.000 EuroEinkommensteuer11.492 EuroEinkommensteuer 2010Zu versteuerndes Einkommen8.000 Euro+ Arbeitslosengeld15.000 Euro= fiktives Einkommen I 23.000 EuroEinkommensteuer darauf3.593 EuroBesonderer Steuersatz (3.593 Euro : 23.000 Euro)15,6217 %Einkommensteuer I (8.000 Euro x 15,6217 %)1.250 EuroZu versteuerndes Einkommen 8.000 Euro+ 1/5 der Abfindung8.000 Euro+ Arbeitslosengeld15.000 Euro= fiktives Einkommen II31.000 EuroEinkommensteuer darauf6.128 EuroBesonderer Steuersatz (6.128 Euro : 31.000 Euro)19,7677 %Einkommensteuer II (8.000 Euro x 19,7677 %)3.163 Euro./. Einkommensteuer I1.250 Euro= Unterschiedsbetrag1.913 EuroFestzusetzende Einkommensteuer (1.913 Euro x 5 + 1.250 Euro)10.815 Euro

Der Arbeitnehmer muss in den Jahren 2008 und 2009 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 22.307 Euro (= 11.815 Euro + 10.683 Euro) zahlen. Das Verschieben der Abfindungszahlung spart ihm 6.805 Euro (29.112 Euro ./. 22.307 Euro).

Hinausschieben der Zahlung ist kein Gestaltungsmissbrauch

Das FG Niedersachsen gesteht Arbeitnehmern zu, durch das Hinausschieben der Abfindungszahlung ein für sie steuerlich günstigeres Ergebnis zu erzielen. Das gelte auch, wenn zunächst durch eine Betriebsvereinbarung die Fälligkeit der Abfindung im Dezember vereinbart wurde und dann aus steuerlichen Gründen auf den Januar des Folgejahrs verschoben wurde.

Es wäre ja schließlich auch möglich gewesen, die Fälligkeit der Abfindung gleich in der Betriebsvereinbarung auf den Januar zu terminieren. Somit sei auch eine nachträgliche Änderung anzuerkennen (nicht rechtskräftiges Urteil vom 19.2.2009, Az: 5 K 73/06; Abruf-Nr. 092250).

Unser Tipp: Betroffene Arbeitnehmer sollten Einspruch einlegen. Beim BFH sind zu dieser Frage mehrere Verfahren anhängig (Az: IX R 1/09, 12/09, 13/09, 14/09 und 15/09).

AUSGABE: LGP 8/2009, S. 132 · ID: 128971

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