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Anweisungen der BA nicht vom Gesetz gedecktMitgeteilte kurzfristige Zwischenbeschäftigung lässt Arbeitslosengeldanspruch nicht erlöschen
Wird eine Arbeitslosigkeit nur kurzfristig unterbrochen, muss das Arbeitslosengeld nicht erneut beantragt werden. Die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit wonach dies nur bei einer Unterbrechung aufgrund von Ruhetatbeständen gelten soll, steht aus Sicht des SG Speyer nicht im Einklang mit dem Gesetz.
Wird eine Arbeitslosigkeit nur kurzfristig unterbrochen, muss das Arbeitslosengeld nicht erneut beantragt werden. Die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA), wonach dies nur bei einer Unterbrechung aufgrund von Ruhetatbeständen gelten soll, steht aus Sicht des SG Speyer nicht im Einklang mit dem Gesetz.
Was war geschehen?
Eine Arbeitnehmerin hatte am 1. Oktober 2002 Arbeitslosengeld beantragt und für 660 Tage bewilligt bekommen. Von November 2003 bis Mitte September 2006 war sie selbstständig tätig, bevor sie am 28. September 2006 erneut Arbeitslosengeld beantragte und für eine Restanspruchsdauer von 290 Tagen bewilligt bekam. Vom 29. Januar 2007 bis zum 3. Februar 2007 nahm sie erneut eine (kurze) Vollzeittätigkeit auf und informierte die Agentur für Arbeit entsprechend darüber. Danach wollte sie wieder Arbeitslosengeld beziehen.
Die Agentur für Arbeit lehnte es ab, wieder Arbeitslosengeld zu zahlen. Begründung: Mit ihrem (ersten) Antrag am 1. Oktober 2002 habe die Arbeitnehmerin zwar einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, könne diesen aber im Februar 2007 nicht mehr geltend machen, weil seit der Entstehung mehr als vier Jahre vergangen seien (§ 147 Abs. 2 SGB III).
Urteil des SG Speyer
Nach Ansicht des SG Speyer steht der Arbeitnehmerin der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ende der kurzfristigen Zwischenbeschäftigung wieder automatisch zu. Sie muss sich nicht erneut arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen. Ihr Antrag vom 28. September 2006 wirkt fort (Urteil vom 3.2.2009, Az: S 10 AL 220/07; Abruf-Nr. 091251091251).
Nach § 122 Abs. 2 SGB III erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung nur bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit sowie bei Aufnahme einer nicht mitgeteilten Beschäftigung. Beides war im Urteilsfall nicht gegeben. Die Einschränkung der Agentur für Arbeit, dass ein erneutes Geltendmachen nur bei einer Unterbrechung aufgrund von Ruhetatbeständen (zum Beispiel wegen einer Sperrzeit) nicht erforderlich ist, sei nicht gerechtfertigt. Denn es sei kein Grund ersichtlich, warum derjenige, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kurzfristig) ruht gegenüber demjenigen privilegiert ist, dessen Anspruch kurzfristig entfallen ist.
Beachten Sie: Gegen das Urteil wurde Berufung beim LSG eingelegt (Az: L 1 AL 26/09). Arbeitgeber, die kurzfristig einen Arbeitslosen beschäftigen wollen, sollten ihn auf das Problem aufmerksam machen.
AUSGABE: LGP 8/2009, S. 141 · ID: 128974