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BAG-UrteilKostenpauschale für Berufskleidung - Unpfänd­bares Nettoeinkommen muss verbleiben

Abo-Inhalt05.08.20096 Min. Lesedauer

Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für zur Verfügung gestellte Berufskleidung eine Kostenpauschale vom Nettoentgelt einbehalten. Dem Arbeitnehmer muss nach Abzug der Kostenpauschale aber mindestens das monatlich unpfändbare Nettoentgelt verbleiben. Das hat das BAG entschieden.

Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für zur Verfügung gestellte Berufskleidung eine Kostenpauschale vom Nettoentgelt einbehalten. Dem Arbeitnehmer muss nach Abzug der Kostenpauschale aber mindestens das monatlich unpfändbare Nettoentgelt verbleiben. Das hat das BAG entschieden.

Sachverhalt

Im BAG-Fall musste die Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung tragen. Sie sollte sich zudem mit monatlich 7,05 Euro an den laufenden Kosten für Reinigung und Wiederbeschaffung beteiligen. Der Betrag wurde vom Nettoentgelt einbehalten.

Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer an den Kosten für eine Berufskleidung beteiligt werden kann. Der Arbeitgeber müsse die Berufskleidung nur dann kostenlos zur Verfügung stellen, wenn das Tragen von Berufs- bzw. Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben ist.

Der Arbeitnehmer darf durch die Kostenpauschale aber nicht unbillig benachteiligt werden. Das wird er aber, wenn ihm nach Abzug der Kostenpauschale nicht mindestens der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens verbleibt (Urteil vom 17.2.2009, Az: 9 AZR 676/07; Abruf-Nr. 091948091948).

Im Urteilsfall verdiente die Verkäuferin 1.583 Euro brutto. Aufgrund der Lohnsteuerklasse V lag ihr Nettoeinkommen unter 800 Euro und damit deutlich unter dem unpfändbaren Grundbetrag in Höhe von 950 Euro.

Unser Tipp: Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen und Checklisten“ - Stichwort: „Lohnabrechnung“. Es gelten derzeit immer noch die Grenzen vom 1. Juli 2005. Denn der steuerliche Grundfreibetrag wurde nicht bereits zum Stich­tag 1. Ja­nu­ar 2009 erhöht sondern erst im Laufe des Jahres. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt derzeit 985,15 Euro.

Weitere Ablehnungsgründe möglich

Weil das BAG der Arbeitnehmerin aus anderen Gründen als das LAG Niedersachsen in der Vorinstanz Recht gab, musste es nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber die Kostenpauschale auch verlangen darf, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Urlaub oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht gearbeitet hat. Das LAG hatte in dieser Regelung eine unwirksame Benachteiligung der Arbeitnehmerin gesehen (Urteil vom 16.7.2007, Az: 9 Sa 1894/06; Abruf-Nr. 073868). Somit ist auch bei Nettoentgelten oberhalb der Pfändungsfreigrenzen damit zu rechnen, dass die Arbeitsgerichte derartige Vereinbarungen nicht anerkennen.

AUSGABE: LGP 8/2009, S. 143 · ID: 128976

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