FeedbackAbschluss-Umfrage

Geänderte Rechtslage ab 2009BSG entscheidet nicht zur rückwirkenden Versicherungspflicht bei mehreren Minijobs

Abo-Inhalt05.08.20095 Min. Lesedauer

Die mit Spannung erwarteten Urteile des BSG zur Versicherungspflicht bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze aufgrund mehrerer Minijobs gibt es vorerst nicht. Die beklagte Minijob­zentrale hat in beiden Fällen die Revision gegen die arbeitgeberfreundlichen LSG-Urteile zurückgenommen.

Die mit Spannung erwarteten Urteile des BSG zur Versicherungspflicht bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze aufgrund mehrerer Minijobs (Az: B 12 R 1/08 R und B 12 R 5/08 R), gibt es vorerst nicht. Die beklagte Minijob­zentrale hat in beiden Fällen die Revision gegen die arbeitgeberfreundlichen LSG-Urteile zurückgenommen. Die entscheidenden Fragen bleiben daher weiter unbeantwortet.

Beginn der Versicherungspflicht bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient, soll aus Sicht der Sozialversicherungsträger die Versicherungspflicht rückwirkend gelten, wenn der Arbeitgeber es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt habe, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.

Bis einschließlich 2008 stand diese Regelung nur in den „Geringfügigkeitsrichtlinien“ (Abschnitt B 5.3. Satz 3). Nachdem zwei LSG die „Geringfügigkeitsrichtlinien“ in diesem Punkt als nicht mit dem Gesetz vereinbar erklärt hatten, wurde das Gesetz zum 1. Januar 2009 „geräuschlos“ geändert (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV; Zweites Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze; Abruf-Nr. 090100090100).

Minijobzentrale nicht zuständig

Das BSG hat die Minijobzentrale in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie für das Feststellen der Versicherungspflicht nicht zuständig sei. Das sei allein die Krankenkasse als Einzugsstelle. Deshalb hat die Minijobzentrale die Revisionen zurückgenommen.

Auswirkungen in der Praxis

Für Fälle bis 2008 sollten sich Arbeitgeber gegen eine rückwirkende Festsetzung der Beiträge wehren und auf die Urteile des LSG Baden-Württemberg (vom 9.4.2008, Az: L 5 R 2125/07; Abruf-Nr. 081707081707) und des LSG Bayern (vom 22.10.2008, Az: L 13 KN 16/08; Abruf-Nr. 092476092476) verweisen.

Ab dem 1. Januar 2009 greift die neue gesetzliche Regelung. Das heißt: Kommen Arbeitgeber ihrer Erkundungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, müssen sie rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Ungeklärt ist aber weiterhin, wie weit die Erkundungspflicht des Arbeitgebers geht. Muss er zum Beispiel nur bei Beschäftigungsaufnahme schriftlich nach weiteren Beschäftigungen fragen oder muss er diese Befragung in regelmäßigen Abständen wiederholen? Fest steht nur, dass die Minijobzentrale die Versicherungspflicht nicht feststellen darf. Sie darf nur feststellen, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. Die Mitteilung dieser Feststellung an den Arbeitgeber ist dann in jedem Fall für den Beginn einer Versicherungspflicht maßgebend (§ 8 Abs. 2 Satz SGB IV).

AUSGABE: LGP 8/2009, S. 140 · ID: 128973

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2009

Bildrechte