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Lohnzahlungen Dritter Nachwuchsförderpreis kann lohnsteuerpflichtig sein

Abo-Inhalt05.08.20093 Min. Lesedauer

Erhält ein Arbeitnehmer von einem Dritten einen Förderpreis, liegt steuer­pflichtiger Arbeitslohn vor, wenn mit dem Preis nicht in erster Linie die Persönlichkeit geehrt wird, sondern der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat.

Erhält ein Arbeitnehmer von einem Dritten einen Förderpreis, liegt steuer­pflichtiger Arbeitslohn vor, wenn mit dem Preis nicht in erster Linie die Persönlichkeit geehrt wird, sondern der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Im Urteilsfall vor dem BFH hatte der Leiter eines Einkaufsmarkts einen mit 10.000 DM dotierten Nachwuchsförderpreis gewonnen. Ob ein solcher Preis steuerpflichtig ist, muss das Finanzgericht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden, so der BFH. Im Urteilsfall kam es zu dem Ergebnis, dass der Nachwuchsförderpreis vor allem durch das individuelle Arbeitsverhältnis des Marktleiters und weniger durch seine Persönlichkeit veranlasst gewesen sei. Denn der Preis sei wegen der fachlichen Leistungen als Marktleiter vergeben worden. Die Steuerpflicht entfalle außerdem nicht dadurch, dass der Preis von dem genossenschaftlichen Verband der Einkaufskette gezahlt wurde. (Urteil vom 23.2009, Az: VI R 39/08)(Abruf-Nr. 091923091923)

AUSGABE: LGP 8/2009, S. 128 · ID: 128961

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