Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2009 abgeschlossen.
SV-Träger sorgen für RechtssicherheitBei Freistellung weiter Versicherungspflicht - SV-Träger folgen der BSG-Rechtsprechung
Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) besteht jetzt auch dann weiter Sozialversicherungspflicht, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wird aber weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Damit folgen die SV-Träger der BSG-Rechtsprechung.
Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger (SV-Träger) besteht jetzt auch dann weiter Sozialversicherungspflicht, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wird aber weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Damit folgen die SV-Träger der BSG-Rechtsprechung.
BSG-Urteil zur unwiderruflichen Freistellung
Das BSG hatte im September 2008 entschieden, dass es für das Bestehen eines versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringe. Somit sei auch ein unwiderruflich freigestellter Arbeitnehmer weiter versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er während der Freistellung Arbeitslohn beziehe (Urteil vom 24.9.2008, Az: B 12 KR 22/07 R; Abruf-Nr. 083587083587).
Nach Ansicht der SV-Träger sollte mit dem ersten Tag der unwiderruflichen Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet sein und damit die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung erlöschen (Besprechungsergebnis vom 5./6.7.2005, Seite 9 bis 10; Abruf-Nr. 061541061541).
Jetzt folgen die SV-Träger offiziell der Linie des BSG. Das heißt: Wird ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag geschlossen und der Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt, endet das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsrechtlich erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses (Besprechungsergebnis vom 30./31.3.2009; Abruf-Nr. 092019092019).
Beachten Sie: Das gilt auch in Fällen, in denen der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält oder seinen Resturlaub in Anspruch nimmt.
Zusätzliche Belastung für Arbeitgeber
Die neue Sichtweise belastet die Arbeitgeber, die nun weitere Pflichtbeiträge leisten müssen. Sie begünstigt die Arbeitnehmer. Denn diese behalten ihren Versicherungsschutz und müssen sich nicht freiwillig in der Kranken, Pflege- und Rentenversicherung versichern bzw. bei einer bestehenden freiwilligen Versicherung die Beiträge in voller Höhe selbst bestreiten.
Stichtag 1. Juli 2009
Spätestens ab 1. Juli 2009 soll nach der neuen Rechtsauffassung verfahren werden. „Spätestens“ heißt, dass die geänderte Sichtweise bei neuen Sachverhalten auch sofort angewendet werden kann.
AUSGABE: LGP 8/2009, S. 142 · ID: 128975