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Arbeitsförderung Mobilitätshilfe nur bei Antrag vor Aufnahme der Beschäftigung
Nimmt ein Arbeitsloser eine Beschäftigung auf, hat er nur dann Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe, wenn er sie vor Beschäftigungsaufnahme beantragt. Denn die Mobilitätshilfe (§§ 53 und 54 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung „zur Aufnahme einer Beschäftigung“ erforderlich ist.
Nimmt ein Arbeitsloser eine Beschäftigung auf, hat er nur dann Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe, wenn er sie vor Beschäftigungsaufnahme beantragt. Denn die Mobilitätshilfe (§§ 53 und 54 SGB III) setzt voraus, dass die Förderung „zur Aufnahme einer Beschäftigung“ erforderlich ist. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der Arbeitslose die neue Beschäftigung aber bereits aufgenommen und erst dann die Förderung beantragt.
Beachten Sie: Die im Urteilsfall nicht gewährte Mobilitätshilfe gab es nur bis einschließlich 2008. Sie wurde ersetzt durch „Leistungen aus dem Vermittlungsbudget“ nach § 45 SGB III. Auch hier dürfte gelten, dass die Leistung vor Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden muss. (Urteil vom 4.3.2009, Az: B 11 AL 50/07 R)(Abruf-Nr. 092383092383)
AUSGABE: LGP 8/2009, S. 129 · ID: 128963