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KostenrechtWenn der Alleinerbe auf den Auftraggeber folgt
| Wird der Auftraggeber des Rechtsanwalts von einem einzelnen Erben beerbt, erfolgt eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. |
Das meint jedenfalls das OLG Frankfurt (20.2.25, 18 W 178/24, Abruf-Nr. 248582) und stärkt dabei die Vergütungssituation des Rechtsanwalts. Dass dieser zu keinem Zeitpunkt beide Auftraggeber nebeneinander vertreten hat, schade nicht, nachdem eine gleichzeitige Vertretung nicht mehr Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag ist. Die Rechtsprechung setzt diesen Fall dem Parteiwechsel gleich. Hierzu hat der BGH (NJW 07, 769) entschieden, dass im Fall eines Parteiwechsels für den Anwalt der wechselnden Partei insgesamt nur eine einzige Angelegenheit vorliegt. Durch den Parteiwechsel entsteht für ihn jedoch eine Auftraggebermehrheit, sodass sich für den Anwalt die Geschäfts- bzw. die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG erhöht.
Zwei Fälle, aber gebührenrechtliche Gleichbehandlung Merke | Zwar handelt es sich beim Eintritt eines Erben in ein laufendes Mandat nicht um einen Parteiwechsel, sondern um eine Rechtsnachfolge (§ 1922 I BGB). Ungeachtet dessen sei es aber angemessen, beide Fälle gebührenrechtlich gleichzubehandeln. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 114 · ID: 50451538