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Elektronischer RechtsverkehrEinmal Anwalt, immer Anwalt
| Ein Anwalt, der im Teilungsversteigerungsverfahren in eigener Sache tätig wird, ohne als Anwalt aufzutreten, ist zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel einlegt. |
Der BGH (27.3.25, V ZB 27/24, Abruf-Nr. 247830) hat ausgehend von diesen Grundsätzen eine sofortige Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung als unzulässig angesehen, die ein zugelassener Rechtsanwalt in eigener Sache per Telefax eingereicht hat. Die Auffassung des Rechtsanwalts, er sei als Privatperson an dem Verfahren beteiligt, ließ er nicht gelten.
Anwendungsbereich des § 130d S. 1 ZPO eröffnet Merke | Der BGH hält § 130d S. 1 ZPO für eröffnet. Danach sind schriftlich einzureichende Anträge – dazu gehöre die Beschwerde –, die durch einen Anwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. In persönlicher Hinsicht greife die Vorschrift für den Anwalt als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, aber auch wenn er berufsmäßig im eigenen Namen auftrete, etwa als Berufsbetreuer oder Verfahrenspfleger. Das gelte auch, wenn er in eigener Sache tätig werde. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 112 · ID: 50451534