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DatenschutzOLG Köln will Speicherdauer für SCHUFA-Daten verkürzen
| Entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO dürfen Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist. |
Diese Auffassung vertritt das OLG Köln (10.4.25, 15 U 249/24, Abruf-Nr. 248581) im Streit der Gerichte um die angemessene Speicherdauer von personenbezogenen Daten bei Auskunfteien. Seine Entscheidung stützt es im Wesentlichen auf die Entscheidung des EuGH (7.12.23, C-26/22) über die zulässige Speicherdauer einer Information über eine erteilte Restschuldbefreiung. Die Gegenauffassung stellt auf die sachgerechte Interessenabwägung im Code of Conduct der Auskunftswirtschaft ab, die eine dreijährige Speicherfrist vorsieht (OLG Frankfurt 18.1.23, 7 U 100/22; OLG Bremen 3.7.23, 1 U 8/22; OLG München 30.1.25, 37 U 3936/24 und 20.2.25, 37 U 4148/24; OLG Koblenz 5.3.25, 5 U 1018/24 und 10.3.25, 5 U 1026/24; OLG Stuttgart 4.4.25, 9 U 141/24).
BGH sollte schnell für Rechtssicherheit sorgen Merke | Die Streitfrage wird abschließend nur durch den BGH und ggf. auch den EuGH zu klären sein. Die Revision gegen das Urteil des OLG Köln ist eingelegt und wird dort unter dem Aktenzeichen I ZR 97/25 geführt. Angesichts der Rechtsunsicherheit und des Potenzials, dass sich Streitigkeiten hierum zu Massenverfahren entwickeln, kann man nur hoffen, dass der BGH schnell Rechtssicherheit schafft. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 113 · ID: 50451536