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Kostenrecht Prüfung von Einwendungen bei der Kostenfestsetzung
| In einem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung ausschließlich über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten von prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden. |
Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch können nicht berücksichtigt werden. Mit diesen ist der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen. Um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt es sich nach Ansicht des OLG Frankfurt (19.2.25, 30 W 20/25, Abruf-Nr. 248583), wenn die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrags geltend gemacht wird.
Grundsatz der prozessualen Gleichbehandlung Merke | Unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen kann es aber angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH NJW 06, 1962). So entschied das OLG Frankfurt (11.4.25, 30 W 38/25) auch in einer weiteren aktuellen Entscheidung. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 114 · ID: 50451539