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ErbrechtKeine Anfechtung einer Ausschlagung auf Verdacht
| Die grundsätzlich mögliche Anfechtung der Ausschlagung des Erbes wegen einer vermeintlichen, tatsächlich aber nicht gegebenen Überschuldung des Nachlasses scheidet aus, wenn der Anfechtende zu seiner Vorstellung nicht auf der Grundlage ihm bekannter oder zugänglicher Fakten gelangt ist, sondern seine Entscheidung auf Basis von Spekulationen getroffen hat. |
Wird die Ausschlagung lediglich auf Verdacht hin erklärt, weil der Anfechtende keine ernsthaften und ihm zumutbaren Bemühungen unternommen hat, die Zusammensetzung des Nachlasses in Erfahrung zu bringen, fehlt es letztlich auch an der erforderlichen Kausalität der Fehlvorstellung für die erklärte Ausschlagung. Im Fall des OLG Zweibrücken (7.3.25, 8 W 20/24, Abruf-Nr. 248330) erfolgte die Ausschlagung in der Annahme, dass keine Immobilie in den Nachlass fällt, obwohl die letzte Anschrift des Erblassers, unter der er bis zu seinem Ableben im eigenen Anwesen gewohnt hat, der anfechtenden Tochter bekannt war.
Beweislast Merke | Der Anfechtende ist bei einer Anfechtung einer erfolgten Erbausschlagung beweispflichtig für die Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungstatbestände nach den §§ 119 ff. BGB. Im konkreten Fall wurde die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB durch einen gesetzlichen Miterben geltend gemacht. In formeller Hinsicht sind die Fristen des § 1954 BGB zu beachten. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 115 · ID: 50451541