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MietrechtVermieter muss Belege nicht nachschicken
| Der Mieter hat Anspruch auf die Zusendung von Belegen zur Betriebskostenabrechnung, wenn die Einsichtnahme beim Vermieter unzumutbar ist. |
Unzumutbar kann die persönliche Einsichtnahme sein, wenn der Mieter weit entfernt wohnt. Nach dem LG Hanau (24.3.25, 2 S 43/24, Abruf-Nr. 248585) kommt es dabei aber nur auf die Entfernung zwischen der betroffenen Mietwohnung und dem Wohnsitz des Vermieters an. Dagegen sei irrelevant, wie weit der Mieter nun von der ehemaligen Mietwohnung entfernt wohnt. Bei einer Entfernung von 46 Kilometern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einem Zeitaufwand von weniger als einer Stunde zu überbrücken sei, liege keine Unzumutbarkeit vor.
Vorsicht bei alleiniger Aufforderung zum Übersenden der Belege Merke | Ist dem Mieter die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung beim Vermieter zumutbar, stellt die alleinige Aufforderung zur Übersendung von Belegkopien regelhaft kein wirksames Einsichtnahmeersuchen dar. Das gilt auch, wenn der Vermieter freiwillig Belege übersendet. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 116 · ID: 50451543