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BürgschaftHerausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft
| Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde. |
Möglich ist nach dem OLG Schleswig (12.2.25, 12 U 9/23, Abruf-Nr. 248580) allerdings, dass die Parteien – ggf. auch unter konkludenter Abbedingung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B – zum Rückgabezeitpunkt vereinbaren, dass die Bürgschaft erst zurückzugeben ist, wenn eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche verjährt sind, sodass auch noch später entstandene Mängelansprüche unter die Bürgschaft gefasst werden können. Ein Zurückbehaltungsrecht entfällt dann (erst), wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.
Bei der Vertragsgestaltung umsichtig vorgehen Merke | Die Gestaltung von Sicherheitsrechten innerhalb eines Bauvertrags bedarf der besonderen Beachtung. Grundsätzlich sollte individualvertraglich der gesamte Gewährleistungszeitraum mit Sicherheiten abgedeckt werden, da sich Schäden im Werkvertragsrecht häufig erst nach einer gewissen Zeit äußerlich zeigen. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 111 · ID: 50451533