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KostenrechtAnfechtung unanfechtbarer Entscheidung kann teuer werden
| Beantragt ein Prozessbevollmächtigter einer Partei seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung, wird der Antrag vom Prozessgericht abgelehnt und legt der Prozessbevollmächtigte hiergegen eine (unstatthafte) sofortige Beschwerde ein, ist Kostenschuldner der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Prozessbevollmächtigte. |
Das hat das LG Lübeck (12.5.25, 7 T 179/25, Abruf-Nr. 248584) entschieden. § 128a Abs. 7 S. 1 ZPO besagt ausdrücklich, dass Entscheidungen nach § 128a ZPO unanfechtbar sind. Das AG hatte einen Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung im Sinne von § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde konnte also keinen Erfolg haben.
Kostenschuldner Merke | Nach dem LG ist Kostenschuldner der Gerichtskosten der Prozessbevollmächtigte der Partei und nicht die Partei selbst. Denn der Prozessbevollmächtigte ist Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 128a Abs. 1 S. 3 ZPO. Insofern stellt er den Antrag für sich selbst und nicht in Vertretung der Partei, § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO. Er erhebt die sofortige Beschwerde deshalb auch in eigenem Namen und veranlasst so die Beschwerdekosten (§ 22 Abs. 1 S. 1 GKG). |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 115 · ID: 50451540