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AuskunftSchadenersatz für falschen SCHUFA-Eintrag
| Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO niedergelegten Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Daher darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die DS-GVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde. |
Einem Mobilfunkkunden, der seinen Vertrag „widerrufen“ haben will und deshalb keine Entgelte gezahlt hat, steht nach dem BGH (28.1.25, VI ZR 183/22, Abruf-Nr. 246768) gegen das Mobilfunkunternehmen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu, wenn das Unternehmen seine Pflichten aus Art. 5, 6 i. V. m. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verletzt, indem es personenbezogene Daten an die SCHUFA meldet, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert sind. Eine Meldung hätte daher nicht erfolgen dürfen.
So wird der Darlegungslast genügt Merke | Ein immaterieller Schaden ist hinreichend dargelegt, wenn die unberechtigt weitergegebenen Daten geeignet waren, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich herabzusetzen, weil vor allem die Kreditvergabe bei der Hausbank angehalten wurde und auch sonst mit Nachteilen im Geschäftsleben zu rechnen ist. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 113 · ID: 50451537