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VerjährungVollstreckungsgegenklage zwingt zum schnellen Handeln
| Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. |
Oft wird im Zeitpunkt der Entscheidung dann aber die kurze Verjährungsfrist der materiell-rechtlichen Ansprüche nach §§ 195, 199 BGB bereits abgelaufen sein. Hier hilft der BGH (19.2.25, XII ZB 377/24, Abruf-Nr. 247477): Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern.
Achtung: Haftungsfall droht Praxistipp | Nach § 212 Abs. 2 Alt. 2 BGB gilt der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. Der Gläubiger hat also nur die Möglichkeit, die Ablaufhemmung zu nutzen. Übersieht der Rechtsanwalt das, kann sich dies als Haftungsfall darstellen. |
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 116 · ID: 50451542