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UmgangsrechtSo wird Umgangsregelung von -einschränkung abgegrenzt
| In der Praxis ist es zuweilen schwierig abzugrenzen zwischen einer (bloßen) Umgangsregelung i. S. d. § 1684 Abs. 3 BGB und einer Umgangseinschränkung i. S. d. § 1684 Abs. 4 BGB. Das OLG Rostock zeigt in einer aktuellen Entscheidung, wie es geht (24.7.24, 10 UF 24/24, Abruf-Nr. 245728). |
Die beiden Kinder leben bei der M, der V wohnt weit entfernt. Daher ergeben sich erhebliche Umgangsschwierigkeiten. Das AG hat mit Beschluss einen Umgang beim V nur z. T. zugelassen; das Gros der regelmäßigen Wochenendumgänge durfte der V nur in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnsitz der M ausüben. Er musste daher regelmäßig eine Ferienwohnung anmieten. Auf dessen Beschwerde hat das OLG Rostock – unter deren Zurückweisung im Übrigen – den Beschluss des AG abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Die Umgangsregelung stützt sich auf § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei war die durch das AG für jeweils drei von vier Regelumgangswochenenden zum Nachteil des V angeordnete radiale Begrenzung aufzuheben. Das folgt einerseits daraus, dass das AG insofern über eine bloße „Regelung“ i. S. d. § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB hinaus eine „Beschränkung“ i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB angeordnet hat, die sich – weil zeitlich unbeschränkt wirkend – an dem strengen Maßstab des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB messen lassen muss, der nicht erfüllt ist.
Eine Umgangsbeschränkung i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB liegt insbesondere auch vor, wenn das Gericht räumliche Restriktionen für die Umgangsausübung anordnet (BeckOGK/Altrogge, BGB, Stand: 15.11.21, § 1684 Rn. 416; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 23, § 1684 Rn. 291; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl., § 1684 Rn. 34). Selbst eine eher weitläufige Beschränkung der Umgangsausübung auf das (gesamte) Inland, die sich im Verhältnis zu dem hier gerichtlich verordneten 50-Kilometer-Radius ab Schule bzw. Kita als deutlich weniger einschneidend für den Umgangsberechtigten erweist, wäre im Zweifel als Umgangsbeschränkung i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zu qualifizieren und an dessen (strengen) Voraussetzungen zu messen (OLG Schleswig 19.12.07, 12 UF 148/07, juris Rn. 20).
Bei einer Vorgabe des hier in Rede stehenden Ausmaßes dürfte die Schwelle zur Umgangsbeschränkung i. S. d. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB überschritten sein (Staudinger/Dürbeck, a. a. O., Rn. 218 f., 289, 291).
Beachten Sie | Dann aber müsste (positiv) festgestellt werden, dass ohne die angeordnete Beschränkung eine Kindeswohlgefährdung vorläge bzw. einträte.
Merke | Im Rahmen des § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB sind dieselben Maßstäbe anzulegen wie im Rahmen des § 1666 BGB (Altrogge, a. a. O., Rn. 428; Götz, a. a. O., Rn. 24); im Grunde ist § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zu lesen wie ein weiterer Katalogtatbestand des § 1666 Abs. 3 BGB (vgl. BGH 21.9.22, XII ZB 150/19, juris Rn. 36 f.). (GM) |
AUSGABE: FK 3/2025, S. 38 · ID: 50257155