Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2025 abgeschlossen.
RechtsbehelfFalscher Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung im VA-Verfahren – das sind die Folgen
| In der Praxis möchten Parteien zuweilen gegen eine Kostenentscheidung vorgehen. Ein aktueller Fall vor dem OLG Stuttgart wirft ein Schlaglicht auf die Problematik des falschen Rechtsbehelfs in solchen Fällen. |
Sachverhalt
Das AG hatte eine Kostenentscheidung im Rahmen eines eA-Verfahrens getroffen. Ein Termin fand nicht statt. Der Beteiligte B legte durch den Anwalt gegen diese Entscheidung erfolglos Beschwerde ein (OLG Stuttgart 15.5.24, 15 WF 55/24, Abruf-Nr. 246077).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Kostenentscheidungen im eA-Verfahren ist grundsätzlich keine Beschwerde zulässig, § 57 S. 1 FamFG.
Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung einen Verfahrensgegenstand nach § 57 S. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG betrifft und über diesen mündlich verhandelt worden ist. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, war die Beschwerde unzulässig.
Relevanz für die Praxis
Gem. § 58 FamFG sind Entscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde anfechtbar. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für diesbezügliche Kostenentscheidungen. Insbesondere ist gem. § 57 S. 1 FamFG die Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht statthaft, wenn nicht die Ausnahme in § 57 S. 2 FamFG greift.
Für Kostenentscheidungen im eA-Verfahren ist der richtige Rechtsbehelf ggf. der Antrag, eine mündliche Verhandlung über die Kostenentscheidung durchzuführen, § 54 Abs. 2 FamFG. Das OLG Stuttgart wies darauf hin, dass die Beschwerde als ein solcher Antrag umgedeutet werden könnte, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der Anwalt kann auf die Entscheidung des OLG Rostock 29.11.24 (10 UF 112/24) hinweisen. Deutet das Gericht um, muss es nicht die ursprünglich eingelegte Beschwerde als unzulässig verwerfen.
Folge einer unzulässigen Beschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Kostenentscheidung nicht überprüfen wird. Insbesondere bei hohen Kostenbelastungen kann dies für die betroffene Partei nachteilig sein. Um Fehler bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu vermeiden, sollten Anwälte sich stets vergewissern, welcher Rechtsbehelf im konkreten Fall einschlägig ist. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Stuttgart sollte eine Umdeutung angestrebt werden.
AUSGABE: FK 3/2025, S. 49 · ID: 50280020