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AbänderungsverfahrenSo wird ein erst nach der Ausgangsentscheidung entstandenes Anrecht ausgeglichen

Abo-Inhalt17.02.202510 Min. LesedauerVon VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

| Ein Anrecht, das nicht im öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht ausgeglichen werden konnte, weil es seinerzeit noch nicht existent war, kann auch nicht in ein späteres Abänderungsverfahren einbezogen werden. Wenn es später mit Rückwirkung auf die Ehezeit entstanden ist, kann es aber in einem schuldrechtlichen VA ausgeglichen werden. Das hat der BGH klargestellt. |

Sachverhalt

M und F haben 1972 geheiratet und wurden durch Urteil vom 30.3.05 rechtskräftig geschieden. Zudem wurde der VA geregelt. Während der Ehezeit vom 1.11.72 bis 31.8.04 hatten beide Anrechte in demselben berufsständischen Versorgungswerk erworben, der M im Ausgleichswert von monatlich 1.620,79 EUR und die F im Ausgleichswert von monatlich 785,34 EUR. Das AG führte den VA im Wege der früheren Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) durch und begründete i. H. d. hälftigen Wertdifferenz der ehezeitlichen Anrechte (monatlich 835,45 EUR) zulasten des Anrechts des M für die F ein Anrecht bei dem Versorgungsträger. Die F bezog seit 1.7.92 von dem Versorgungsträger ein vorgezogenes Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit. Sie verstarb 2010, ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene zu hinterlassen, und wurde von ihren sechs Kindern beerbt. Der M bezieht seit 1.3.02 ein Ruhegeld vom Versorgungswerk.

Mit Schriftsatz vom 14.8.20 hat der M beantragt, die Entscheidung über den VA abzuändern. Der F hätte für ihre sämtlich vor dem 1.1.92 geborenen Kinder eine sog. Mütterrente zugestanden. Er erstrebt im Hinblick auf ihr Vorversterben, dass der VA rückgängig gemacht wird. Nach Mitteilung des Versorgungswerks betragen die Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte bei dem berufsständischen Versorgungswerk jetzt monatlich 1.618,18 EUR für den M und monatlich 782,41 EUR für die F. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) konnte für die F weder einen Rentenvorgang noch ein Beitragskonto ermitteln; sie war wegen ihrer Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht in der GRV befreit und nach damaliger Gesetzeslage auch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen. Der Antrag des M blieb in allen Instanzen erfolglos.

Leitsätze: BGH 3.7.24, XII ZB 506/22, Abruf-Nr. 243646
  • 1. Ein Anrecht, das nicht in die Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen war, bleibt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG grundsätzlich auch dann außer Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht existent war und erst später durch eine Rechtsänderung entstanden ist (Fortführung von BGH FK 23, 196).
  • 2. Ein erst nach der Ausgangsentscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA entstandenes Anrecht stellt regelmäßig ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht i. S. d. § 20 Abs. 1 VersAusglG dar und steht daher einem Wertausgleich nach der Scheidung gem. §§ 20 ff. VersAusglG offen.

Entscheidungsgründe

Gem. § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG kann eine (nach früherem Recht ergangene) Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA abgeändert werden, wenn sich der Ausgleichswert eines Anrechts, das bereits im Ausgangsverfahren in den Ausgleich einbezogen worden war, wesentlich geändert hat. „In den Ausgleich einbezogen“ waren nur Anrechte, die auch schon Gegenstand der abzuändernden Entscheidung über den Wertausgleich waren, seien sie auch aufseiten des gesamtausgleichsberechtigten Ehegatten verrechnet worden. Hinsichtlich der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte beider Ehegatten in der berufsständischen Versorgung liegt hier keine wesentliche Wertänderung vor. Die Ausgleichswerte ihrer Anrechte haben sich nur um 2,61 EUR (bei M) bzw. um 2,93 EUR (bei F) verändert. Damit ist weder die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des jeweiligen Anrechts (§ 51 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) noch die absolute Wesentlichkeitsgrenze von 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 51 Abs. 2 i. V. m. § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG) – hier 24,15 EUR – erreicht.

Gegenstand der Totalrevision

Der Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sind nur die Anrechte unterworfen, die auch in der Ausgangsentscheidung erfasst waren. Anrechte, deren Einbeziehung erst das seit dem 1.9.09 geltende Recht ermöglicht, bleiben dagegen ebenso außer Betracht wie eine Versorgung, die bei der Ausgangsentscheidung übersehen wurde. Denn diese war auch damals nicht „Verfahrensgegenstand“ (BT-Drucks. 16/10144, S. 89). Ein in den VA nicht einbezogenes Anrecht kann somit nicht in die Abänderungsentscheidung einfließen und bleibt bei der Abänderungsprüfung außer Betracht (BGH FK 23, 196).

Zu Recht ist das OLG davon ausgegangen, dass die F zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung über kein Anrecht in der GRV verfügte, das in den VA hätte einbezogen werden können. Nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 56 Abs. 4 SGB VI konnten der F keine Kindererziehungszeiten in der GRV angerechnet werden. Denn sie war als Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks während der Erziehungszeit von der Versicherungspflicht in der GRV befreit und konnte nach dieser Zeit auch nicht nachversichert werden. Folgerichtig hatte sie im Ausgangsverfahren in ihrem Fragebogen zum VA auch nur ihre berufsständische Versorgung, aber keine gesetzlichen Rentenanrechte angegeben.

Zwar ist die genannte Vorschrift aufgrund einer Beanstandung durch das BSG (FamRZ 06, 330) mit Wirkung vom 22.7.09 geändert worden (BGBl. I 09, 1939, 1944): Danach sind Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur noch ausgeschlossen, wenn die Erziehungszeit in einem berufsständischen Versorgungswerk in einer Weise berücksichtigt wird, die der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der GRV vergleichbar ist. Ob die frühere Gesetzesfassung schon im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung verfassungskonform dahin hätte ausgelegt werden müssen, dass die F einen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der GRV hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn von einem solchen Anspruch auszugehen wäre, käme eine Abänderung schon deshalb nicht in Betracht, weil die F das Anrecht im Ausgangsverfahren nicht angegeben hat und es deshalb nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens geworden ist. Besaß die F dagegen bei Erlass der Ausgangsentscheidung überhaupt noch kein Anrecht in der GRV, wäre eine Totalrevision nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ebenfalls ausgeschlossen. Dann hätte sie zwar seit der Neufassung des § 56 Abs. 4 SGB VI trotz ihrer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk einen Anspruch auf Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der GRV gehabt. Sie hat aber bis zu ihrem Tod keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten beantragt, und die GRV hat daher auch weiterhin kein Versicherungskonto für sie geführt. Außerdem wäre das gesetzliche Rentenanrecht jedenfalls erst nachträglich (wenn auch mit Rückwirkung auf das Ehezeitende) entstanden. Ein solches in die Ausgangsentscheidung nicht einbezogenes (weil seinerzeit noch nicht existentes) Anrecht kann eine Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht eröffnen.

Nachträglich entstandene Anrechte

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Anrecht auf besondere Grundrenten-Entgeltpunkte der GRV, die erst durch das am 1.1.21 in Kraft getretene Grundrentengesetz (BGBl. I, 1879) geschaffen worden sind, im Abänderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es nicht schon in die abzuändernde Entscheidung zum VA einbezogen war (BGH FK 23, 196). Dies muss gleichermaßen für den Fall gelten, dass zum Zeitpunkt der Scheidung überhaupt noch kein Versicherungsverhältnis mit einem Träger der GRV bestand und daher auch noch kein gesetzliches Rentenanrecht existierte, das in die Entscheidung über den VA einbezogen werden konnte. Der teilweise vertretenen Auffassung, dass eine Abänderung eröffnet sei, wenn ein Anrecht erst nachträglich durch eine Gesetzesänderung entsteht, kann nicht gefolgt werden. Denn § 51 Abs. 1 VersAusglG setzt zum einen tatbestandsmäßig eine Wertänderung voraus und ordnet zum anderen eine erneute Teilung der in den VA einbezogenen Anrechte an. Ein im Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch nicht entstandenes Anrecht erfüllt beide Voraussetzungen nicht; es erfährt weder eine Wertänderung noch handelt es sich um ein in den Ausgleich einbezogenes Anrecht, das an der Totalrevision teilnähme. Der hauptsächliche Unterschied zu den übersehenen, vergessenen oder verschwiegenen Anrechten liegt darin, dass ein im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht existentes Anrecht nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein konnte und somit auch nicht von deren Rechtskraftwirkung erfasst wird.

Bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung über den VA entscheidet sich, ob ein Anrecht im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG oder des schuldrechtlichen VA nach den §§ 20 ff. VersAusglG auszugleichen ist. Alle Anrechte, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung ausgleichsreif sind, sind – soweit keine abweichende Vereinbarung der Ehegatten vorliegt – allein im Wertausgleich bei der Scheidung auszugleichen und unterliegen damit nicht dem schuldrechtlichen VA. Umgekehrt kommt der schuldrechtliche Ausgleich nur für diejenigen Anrechte infrage, die im Zeitpunkt der Erstentscheidung aus rechtlichen Gründen nicht ausgeglichen werden können.

Es kann dahinstehen, ob eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das neu entstandene Anrecht derart mit bereits ausgeglichenen Anrechten verknüpft ist, dass es auf deren Ausgleichswert zurückwirkt. Besteht eine solche Verknüpfung nicht, sondern steht das neu entstandene Anrecht für sich allein, erfüllt es die Voraussetzungen eines noch nicht ausgeglichenen Anrechts i. S. v. § 20 Abs. 1 VersAusglG und steht daher einem schuldrechtlichen VA offen.

Relevanz für die Praxis

Nach teilweise vertretener Ansicht können Anrechte, die durch Gesetzesänderung erst nach der Erstentscheidung über den VA – aber mit Rückwirkung auf die Ehezeit – entstanden sind, in ein Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG einbezogen werden (so z. B. OLG München FamRZ 13, 1586; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 1217). Auch der BGH hat in einem Fall, in dem die Ehefrau zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch kein Anrecht in der GRV besessen, infolge der (ab 1986 rückwirkend eingeführten) Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten aber nachträglich ein solches Anrecht erworben hatte, eine wesentliche Wertänderung angenommen und ihren Abänderungsantrag als zulässig angesehen (FK 23, 72).

BGH ändert seine Rechtsprechung

Daran hält er in seiner vorliegenden Entscheidung ausdrücklich nicht mehr fest (Rn. 29). Anrechte, die dem Grund nach zum Zeitpunkt der Erstentscheidung überhaupt noch nicht existent waren und erst später durch eine Rechtsänderung (wenn auch mit Rückwirkung auf die Ehezeit) entstanden sind, können nicht mehr im Wertausgleich bei der Scheidung bzw. (nach früherem Recht) im öffentlich-rechtlichen VA ausgeglichen werden, und zwar weder in einer Ergänzungsentscheidung noch in einem Abänderungsverfahren. Für den M hat dies vorliegend die missliche Folge, dass er keinen Einstieg in ein Abänderungsverfahren erreichen kann. Damit ist ihm auch der Weg versperrt, als überlebender Ehegatte – mit Anrechten von höherem Gesamtausgleichswert – sein aufgrund des VA gekürztes Anrecht in der berufsständischen Versorgung (mit Wirkung für die Zukunft) gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ungeteilt zurückzuerhalten (vgl. dazu BGH FK 20, 174).

Nachträglich entstandene Anrechte können laut BGH allenfalls unter der Voraussetzung, dass sie mit bereits ausgeglichenen Anrechten rechtlich verknüpft sind, einen Abänderungsgrund darstellen. Erforderlich wäre dafür, dass das neu entstandene Anrecht auf den Ausgleichswert der bereits ausgeglichenen Anrechte zurückwirkt (Rn. 28). Dies wäre z. B. anzunehmen, wenn ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bereits ein Anrecht in der GRV erworben hatte und die diesem zugrunde liegenden Entgeltpunkte sich durch spätere Rechtsänderungen mit Rückwirkung auf die Ehezeit wesentlich geändert haben. Dies kommt etwa in Betracht, wenn aufgrund späterer Rechtsänderung auf die Ehezeit entfallende Kindererziehungszeiten berücksichtigt oder (z. B. durch die sog. Mütterrente) höher bewertet worden sind oder wenn sich die Gesamtleistungsbewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach den §§ 71 ff. SGB VI geändert hat (vgl. BGH FK 17, 12; FamRZ 16, 1649). Keine Verknüpfung i. d. S. besteht aber zwischen (normalen) Entgeltpunkten und den besonderen Grundrenten-Entgeltpunkten (BGH FK 23, 196). Auch hier fehlt es an einer solchen Verknüpfung. Denn die F hatte zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung noch kein Anrecht in der GRV.

Zweifelhaft, ob F nachträglich ein Anrecht erworben hat

Kann ein Anrecht der GRV – wie hier – überhaupt erst nach der Ausgangsentscheidung entstanden sein, kann es i. d. R. gem. §§ 20 ff. VersAusglG noch schuldrechtlich ausgeglichen werden. Hier ist aber zweifelhaft, ob die F tatsächlich nachträglich ein Anrecht in der GRV erworben hat. Spätestens nach der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI hatte sie zwar die Möglichkeit, eine Anrechnung der Kindererziehungszeiten und damit ein Anrecht in der GRV zu erreichen. Sie hat aber bis zu ihrem Tod keinen entsprechenden Antrag gestellt, und deshalb hat die GRV auch für sie kein Rentenkonto errichtet.

Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung möglich

Sollte trotzdem (ggf. fiktiv) von einem bestehenden Anrecht der F auszugehen sein, hätte der M zwar keinen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente mehr, da die F bereits verstorben ist, § 31 Abs. 3 S. 1 VersAusglG. Der M könnte aber, da die GRV eine Hinterbliebenenversorgung einschließt, möglicherweise einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung haben, § 25 VersAusglG. Dieser Anspruch wäre fällig, da auch M inzwischen eine laufende Versorgung bezieht, § 25 Abs. 4 i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Das Verfahren über Ansprüche gegen den Versorgungsträger wird aber nur auf Antrag durchgeführt, § 223 FamFG.

Teilhabe für die Vergangenheit

Für die Vergangenheit könnte der M die schuldrechtliche Ausgleichsrente aber erst ab Verzug (§§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG i. V. m. § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 BGB) oder Anhängigkeit beim Gericht geltend machen. Da der (irrtümlich gestellte) Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG laut BGH noch keinen Verzug hinsichtlich schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche auslöst, könnte der M diese erst ab Eingang seines Antrags beim Gericht beanspruchen.

MERKE | In Fällen, in denen die Erfolgsaussicht eines Abänderungsantrags zweifelhaft ist, aber im Fall eines Misserfolgs Ansprüche auf schuldrechtlichen VA nach § 20 VersAusglG oder auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG in Betracht kommen, sollte mit dem Abänderungsantrag ein Hilfsantrag auf schuldrechtlichen VA bzw. Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung verbunden werden, um das Verfahren zu straffen und den Verlust möglicher Ansprüche auf rückständige schuldrechtliche Ausgleichsbeträge zu vermeiden (zur Zulässigkeit der Antragsverbindung vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 16, 59; Wick a. a. O. Rn. 980).
Weiterführender Hinweis
  • Der Gesetzgeber beabsichtigt, für im Wertausgleich bei der Scheidung übergangene Anrechte künftig einen schuldrechtlichen VA nach den §§ 20 ff. VersAusglG zu eröffnen (Art. 8 des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vom 24.7.24; vgl. dazu Borth, FamRZ 24, 1602; Weil, FamRB 24, 354).

AUSGABE: FK 3/2025, S. 50 · ID: 50272821

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