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EherechtBGH: Online-Eheschließung ist unwirksam
| Eine per Videotelefonie von Deutschland aus erfolgte Eheschließung vor einer ausländischen Stelle (vorliegend in Utah) ist im Inland unwirksam. Das hat der BGH entschieden (25.9.24, XII ZB 244/22, juris, Abruf-Nr. 245184). |
Welchem Recht die Eheschließung unterfällt, richtet sich danach, wo die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen werden. Wenn eine Erklärung in Deutschland abgegeben wurde, greift deutsches Recht. Eine wirksame Eheschließung setzt voraus, dass diese in der vorgeschriebenen Form geschlossen wurde, Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Nach § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB müssen die Eheschließenden die Erklärungen vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben, § 1311 S. 1 BGB. Daran fehlt es bei einer Eheschließung per Videotelefonie. Dass die Registrierung im Ausland „konstitutive“ Wirkung hat, ändert daran nichts. Diese Wirkung kann nur entstehen, wenn das ausländische Formstatut anwendbar ist.
Merke | Der BGH hat demgegenüber entschieden, dass eine Eheschließung im Ausland im Wege der doppelten Stellvertretung, sog. Handschuhehe, nicht gegen den deutschen Ordre Public verstößt (FK 22, 63 = NJW-RR 22, 293). Eine Eheschließung durch einen Vertreter ist aber nur eine Formfrage und nicht auch eine Frage der Eheschließungsvoraussetzung, wenn es sich um eine Stellvertretung nur in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Der wesentliche Unterschied in diesem Fall zur sog. Handschuhehe liegt darin, dass bei der Handschuhehe die maßgeblichen Erklärungen im Ausland abgegeben werden. (AM) |
AUSGABE: FK 3/2025, S. 37 · ID: 50285731