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Blitzlicht MandatspraxisAuf Erledigungen im Verbund kostengünstig reagieren
| Es kommt vor, dass im Verbund geltend gemachte Folgesachen sich während des laufenden Scheidungsverfahrens auf die ein oder andere Art und Weise erledigen. Fraglich ist, wie darauf kostengünstig zu reagieren ist. |
Beispiel |
Die Ehefrau (F) macht nachehelichen Unterhalt als Folgesache im Scheidungsverbundverfahren gegen M geltend. Während des laufenden Verfahrens einigen sich M und F in einer notariellen Urkunde über alle offenen Fragen, einschließlich des nachehelichen Unterhalts. Der Anwalt A der F fragt sich, wie er verfahrensmäßig mit Blick auf mögliche Kostenfolgen angemessen reagiert. |
Nach § 150 Abs. 1 und 4 FamFG werden im Normalfall die Kosten der Scheidung und der Folgesachen gegeneinander aufgehoben. Wenn aber diese Kostenverteilung bei einer Unterhalts- oder Güterrechtssache als unbillig erscheint, kann das Gericht die Kosten auch nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Unterliegt ein Ehegatte in einer Familienstreitsache mindestens teilweise oder nimmt er seinen Antrag zurück, soll im Allgemeinen eine Quotelung der Billigkeit entsprechen (Streicher in: Schwab/Ernst, Handbuch Scheidungsrecht, 8. Aufl., § 1 Rn. 517).
Wenn M und F sich parallel zum laufenden Scheidungsverbundverfahren umfassend in notarieller Urkunde geeinigt haben, ohne die Kostenfrage zu regeln, kann die F den Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurücknehmen oder für erledigt erklären. Nur wenn besondere Umstände wie z. B. eine völlig überhöhte Unterhaltsforderung vorliegen, dürfte nach Billigkeitsgesichtspunkten die F mit Kosten belastet werden. Dafür gibt das Beispiel aber nichts her. Empfehlenswert erscheint, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Denn eine Antragsrücknahme löst eine negative Kostenfolge aus, was F mit Kosten belastet. Eine eher reflexartige Reaktion des Gerichtes in dieser Richtung erscheint möglich, daher sollte F die Erledigungserklärung favorisieren.
Lösung |
Dem A ist zu empfehlen, die Hauptsache für erledigt zu erklären. Er könnte dabei noch auf den Rechtsgedanken des § 98 S. 1 ZPO verweisen, wonach die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien nicht anderes vereinbart haben. |
Merke | Es hätte sich dringend angeboten, in der notariellen Urkunde auch die Kostenfragen zu regeln, die durch die umfassende Einigung ausgelöst werden können, vgl. § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG. Entsprechend der üblichen Kostenentscheidung im Scheidungsverfahren hätte z. B. jeder Beteiligte seine Anwaltskosten selbst tragen und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden können, unabhängig davon, wie die durch die Beurkundung geregelte Folgesache Ehegattenunterhalt beendet wird. (St) |
AUSGABE: FK 3/2025, S. 40 · ID: 50195223