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KindeswohlgefährdungSorgerechtsrückübertragung ist trotz Schütteltrauma-Verdacht verfassungsgemäß

Abo-Inhalt27.01.20251627 Min. Lesedauer

| Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Verfahrensbeistands eines Kindes nicht zur Entscheidung angenommen, der sich dagegen gewandt hat, dass den Eltern das Sorgerecht wieder übertragen worden ist, obwohl der Verdacht bestand, dass das Kind geschüttelt worden war (BVerfG 20.11.24, 1 BvR 1404/24, Abruf-Nr. 245475). |

Ein Säugling erlitt mutmaßlich durch die Eltern ein Schütteltrauma. Das FamG entzog das Sorgerecht. Das OLG hob die Entscheidung auf, stellte das Sorgerecht wieder her, erteilte aber Auflagen wie den Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung (FK 24, 185). Der Verfahrensbeistand sah darin eine Verletzung des Schutzanspruchs des Kindes gegen den Staat nach Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG, blieb aber mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos.

Das BVerfG bestätigte, dass die Prognose des OLG verfassungsrechtlich standhält. Es konnte nachvollziehbar darlegen, dass zukünftig keine erheblichen Schäden drohen und die Auflagen ausreichen, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Die Entscheidung genügt den hohen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen bei Verdacht auf Kindesmisshandlung. (GM)

AUSGABE: FK 3/2025, S. 37 · ID: 50269059

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