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Blitzlicht MandatspraxisDas ist bei der Auskunft zum Großelternunterhalt zu beachten
| § 1607 Abs. 1 BGB sieht Folgendes vor: Ist ein Verwandter mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, muss der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt gewähren. Dies kann in der Praxis Großeltern treffen, wenn die Kindeseltern nicht leistungsfähig sind. Solche Fälle sind selten und wegen komplexer Berechnungen unbeliebt. Kommen sie aber doch einmal vor, stellt sich die Frage nach den Auskunftspflichten. |
Beispiel |
Der 82-jährige Großvater (GV) sucht seinen RA auf, weil sein Sohn S Auskunft über sein Einkommen verlangt, um Enkelunterhalt für den Enkel E zu ermitteln. Fraglich ist, ob er dem S Auskunft über sein Renteneinkommen erteilen muss. |
§ 1607 BGB regelt die Eigenhaftung eines entfernteren Verwandten in Fällen der Leistungsunfähigkeit vorrangig haftender Verwandter oder dessen Ersatzhaftung, wenn die gegen den vorrangig haftenden Verwandten gerichtete Rechtsverfolgung im Inland erschwert/unmöglich ist. Wie bei allen Unterhaltsansprüchen ist auch bei der Großelternhaftung die Leistungsfähigkeit des in Betracht kommenden Unterhaltsschuldners zu ermitteln. Daher steht bei der Großelternhaftung Enkeln ein Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB zu, um die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Großeltern in Erfahrung zu bringen. Dies ist bei der Großelternhaftung insofern bedeutsam, als es bis zu vier Teilschuldner geben kann, deren Haftungsanteile ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden müssen (Beck-OGK/Gerlach, BGB Stand 1.8.24, § 1607 Rn. 30). Im Beispiel verlangt der S Auskunft in Bezug auf Enkelunterhalt.
Auskunftsberechtigt sind die Verwandten in gerader Linie nach § 1601 BGB, der Auskunftsanspruch steht sowohl Unterhaltsberechtigten als auch Unterhaltspflichtigen zu. Daher sind unterhalts- und damit auskunftspflichtig Kinder ihren Eltern gegenüber und umgekehrt Eltern ihren Kindern gegenüber. Ferner sind Großeltern ihren Enkeln gegenüber und umgekehrt Enkeln ihren Großeltern gegenüber auskunftspflichtig.
Merke | Beim Enkelunterhalt geht es um Unterhaltsansprüche für die Enkel und nicht deren Eltern, sodass in diesem Verhältnis auch keine Auskunftspflicht der Großeltern im Verhältnis zu ihren eigenen Kindern und umgekehrt gegeben ist. Insoweit besteht jeweils kein Unterhaltsverhältnis. |
Lösung |
Der RA des GV kann die geltend gemachten Auskunftsansprüche mangels Rechtsgrundlage zurückweisen. Die Auskunft des GV ist aber relevant für den Unterhaltsanspruch des E gegen den S. Wenn § 1607 BGB greift, reduziert sich der Selbstbehalt des S nicht auf den notwendigen Selbstbehalt (BGH NZFam 22, 15). D. h., der GV schuldet dem E bereits Unterhalt, wenn der S seinen angemessenen Selbstbehalt nicht wahren kann. (St) |
AUSGABE: FK 1/2025, S. 3 · ID: 50222498