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SteuerrechtBFH klärt steuerliche Entlastung im paritätischen Wechselmodell
| Der BFH entschied, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im paritätischen Wechselmodell nur einem Elternteil zusteht, unabhängig davon, ob das Kind gleichwertig in beiden Haushalten lebt. Auch der Abzug von Kinderbetreuungskosten und der einfache Kinderfreibetrag wurden verwehrt, da das Kindergeld die steuerliche Freistellung des Existenzminimums bereits abdeckte (BFH 10.7.24, III R 1/22, Abruf-Nr. 244198). |
Der Steuerpflichtige V lebte bis September 15 mit seinem Kind K und dessen Mutter M zusammen. Danach lebte K abwechselnd eine Woche bei ihm und eine Woche bei der M im sog. paritätischen Wechselmodell, M bezog das volle Kindergeld. K blieb bei V gemeldet und wurde zusätzlich mit Wohnsitz bei der M gemeldet. V beantragte mit seiner Einkommensteuererklärung erfolglos für die letzten vier Monate des Jahres die Hälfte des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und den Abzug von Kinderbetreuungskosten, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Klage und Revision blieben erfolglos.
Der BFH lehnt den Abzug von Kinderbetreuungskosten ab, da der V diese Kosten nicht selbst getragen hatte, sondern die M. § 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG verlangt eine Rechnung und Überweisung an den Leistungserbringer. Allein der Hinweis, dass der andere Elternteil das volle Kindergeld erhalten hat, reicht nicht als Nachweis.
Merke | Derjenige, der den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geltend macht, muss substanziiert vortragen und ggf. beweisen, in welchem Umfang er Betreuungskosten gezahlt hat. Im Fall einer Aufrechnung muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er berechtigt war, aufzurechnen und dass er die Aufrechnung erklärt hat. |
Der Steuerpflichtige erhält keinen hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG. Ohne eine Vereinbarung steht der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 64 Abs. 2 S. 1 EStG dem Elternteil zu, der das Kindergeld bezieht, hier der M. Die Regelung, dass der Entlastungsbetrag im Wechselmodell nicht aufgeteilt wird, verstößt nicht gegen Art. 3 GG. V und M haben nicht analog § 64 Abs. 2 S. 2 EStG bestimmt, dass V diesen Betrag erhalten soll.
Der Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 S. 1 EStG wird dem V nicht gewährt, da die Günstigerprüfung des § 31 S. 4 EStG ergeben hat, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des K bereits durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden ist. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige keine tatsächliche Verfügungsmacht über das (hälftige) Kindergeld erlangt hat oder wenn der andere Elternteil seiner zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist (BFH 16.8.05, III B 32/05, BFH/NV 05, 2188). Auch dies verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da das Kindergeld auch im paritätischen Wechselmodell nach § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB (hälftig) auf den Barunterhalt angerechnet wird und beide Eltern die Lasten und Entlastungen fair verteilen können.(GM)
AUSGABE: FK 1/2025, S. 2 · ID: 50233310