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VKHBewilligung ist auch nach Abschluss der Instanz möglich
| VKH kann auch bewilligt werden, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Zwar setzt eine VKH-Bewilligung grundsätzlich voraus, dass das Verfahren noch nicht beendet ist. Die nachträgliche Bewilligung setzt grundsätzlich einen formgerechten Antrag voraus. Unvollständige Angaben sind aber nicht in jedem Fall schädlich (OLG Hamm 9.7.24, 4 WF 101/24, Abruf-Nr. 244607). |
Das VKH-Gesuch gab Anlass zu Nachfragen. Die Fragen zu Bargeld, Wertgegenständen, Lebens- und Rentenversicherungen und sonstigen Vermögenswerten waren unbeantwortet geblieben und weder mit „Ja“ noch mit „Nein“ beantwortet. Ohne Nachfrage hat das Familiengericht wegen zwischenzeitlicher Antragsrücknahme VKH zurückgewiesen. Dies war verfahrensfehlerhaft.
Merke | Nach h. M. handelt ein Antragsgegner nicht allein deswegen mutwillig, weil er zum VKH-Antrag des Gegners keine Stellung nimmt, und zwar auch dann nicht, wenn er durch die Stellungnahme ein Hauptsacheverfahren verhindern könnte. Denn es gibt keine verfahrensrechtliche Pflicht des Antragsgegners zu einer Stellungnahme (vgl. OLG Koblenz FamRZ 19, 1876). Es besteht aber das Risiko, dass das Gericht bei einer späteren Kostenentscheidung dessen Schweigen zu seinem Nachteil berücksichtigt (OLG Hamm 1.8.11, 8 WF 10/11, juris). (AM) |
AUSGABE: FK 1/2025, S. 1 · ID: 50228821