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VKHFalsche Darstellung des Sachverhalts steht der VKH entgegen

Abo-Inhalt02.12.20243591 Min. Lesedauer

| Die Aufhebung der PKH- oder VKH-Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil das Streitverhältnis unrichtig dargestellt worden ist, setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht. Schon bei der erstmaligen Prüfung des Antrags kann § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angewendet werden, wenn sich später herausstellt, dass der Vortrag unwahr i. S. v. § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist (OLG Hamm 23.8.24, 7 W 27/24, Abruf-Nr. 244608). |

Das OLG Hamm hat die Beschwerde dagegen, dass PKH mit dieser Begründung versagt wurde, zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte die vorprozessual und gegenüber dem Staatsanwaltschaft eingeräumte Messerverwendung bestritten und sich nur hilfsweise auf Notwehr berufen. Dies reichte, um § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzuwenden.

Merke | § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist auch in Familiensachen anzuwenden, § 76 Abs. 1 FamFG. Die falsche Darstellung eines Sachverhalts – auch z. B. in einem Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren – kann dazu führen, dass VKH aufgehoben wird (OLG Hamm 23.3.15, 4 WF 45/15). Auf die Kausalität für die VKH-Bewilligung kommt es nicht an (BGH NJW 13, 68). Dass die Unwahrheit des Parteivortrags sich erst nach einer Beweisaufnahme ergibt, steht der Entziehung der VKH nicht entgegen (OLG Hamm NJW-RR 15, 758). (AM)

AUSGABE: FK 1/2025, S. 1 · ID: 50228824

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