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Betriebliche AltersversorgungErneut beim BFH: Die Fünftel-Regelung bei der Besteuerung von Einmalzahlungen

Abo-Inhalt08.02.2024991 Min. Lesedauer

| In den letzten Jahren verlangten (ehemalige) Arbeitnehmer mit einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten bAV in den Durchführungswegen Direktversicherung oder Pensionskasse immer wieder die Anwendung der Fünftel-Regelung. Nun ist erneut der BFH befasst und muss unter dem Az. X R 25/23 drei Fragen klären. |

  • 1. Ist die Auszahlung einer Direktversicherung, deren Beiträge als nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt wurden, nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem regulären Steuersatz zu versteuern oder ist der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden?
  • 2. Ist das bei Vertragsende vorgesehene Wahlrecht zwischen monatlichen Rentenzahlungen oder einer einmaligen Kapitalauszahlung sowie der bis Vertragsende vertragskonforme Versicherungsverlauf atypisch, sodass eine Außerordentlichkeit der Einkünfte gegeben ist?
  • 3. Kann die Atypik und damit die Außerordentlichkeit auf Basis empirisch statistischer Erhebungen festgestellt werden?

AUSGABE: VVP 3/2024, S. 1 · ID: 49905245

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