Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe März 2024 abgeschlossen.
SozialversicherungspflichtAuch gesetzlich angeordnete Verfügungsbeschränkung wirkt sich auf Statusbeurteilung von Gesellschaftern aus
| Gesetzlich angeordnete Verfügungsbeschränkungen wie z. B. eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile, die ein unabänderliches Vetorecht in der Gesellschafterversammlung begründen, müssen auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von Geschäftsführbeachtet werden, die nicht im Handelsregister eingetragen wurden. Dies hat das SG Landshut zugunsten des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. |
Für das LSG verfügt der Geschäftsführer über einen beherrschenden Einfluss, der eine abhängige Beschäftigung ausschließt. Die erforderliche Rechtsmacht ist ihm durch die angeordnete Testamentsvollstreckung bezüglich der Gesellschafts- bzw. Stimmanteile in Höhe von 50 Prozent in der Komplementär-GmbH vermittelt. Denn entscheidend für die Statusbeurteilung ist, dass der Geschäftsführer die beständige Rechtsmacht hat, auf Beschlüsse der von ihm geführten Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob er diese Rechtsmacht
- aus einer Gesellschafterstellung in der von ihm geführten Gesellschaft,
- aus seiner Beteiligung an einer anderen Gesellschaft oder
- wie hier aus einer kraft Gesetz angeordneten und unbeschränkten Verfügungs- und Rechtsmacht ableitet (SG Landshut, Beschluss vom 13.10.2023, Az. S 1 BA 20/23 ER, Abruf-Nr. 239545).
AUSGABE: VVP 3/2024, S. 4 · ID: 49906143