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KrankenversicherungOLG Düsseldorf: Versicherer muss Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht tragen

Abo-Inhalt11.01.202414 Min. Lesedauer

| Ein Krankenversicherer muss die Kosten für die Versorgung mit Medizinal-Cannabis nicht tragen. Es gebe noch andere Behandlungsmöglichkeiten. Dies hat das OLG Düsseldorf im Fall eines Mannes mit Osteogenesis Imperfecta Typ 1 (Glasknochenkrankheit) entschieden. |

Ist Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis medizinisch notwendig?

Der Mann hatte behauptet, aufgrund seiner Erkrankung träten regelmäßig Schmerzen auf, die mit ausgeprägter Immobilität verbunden seien. Weil die konventionellen Behandlungsmethoden ausgeschöpft seien und zumindest eine schwere Erkrankung mit wesentlichen Funktionseinschränkungen vorliege, müsse der Versicherer für die medizinisch notwendige Heilbehandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Mit diesem Ansinnen scheiterte der Mann auch in zweiter Instanz.

OLG Düsseldorf: Voraussetzungen für Leistungsanspruch fehlen

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf lagen die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht vor (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2023, Az. I-13 U 222/22, Abruf-Nr. 239056). Diesen hat der Versicherte nach seinem Versicherungsvertrag, wenn es sich bei der Behandlung seiner Beschwerden um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt, die entweder von der Schulmedizin überwiegend anerkannt ist oder es sich um eine Methode oder ein Arzneimittel handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt.

  • Die Behandlung der bei dem Mann feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen.
  • Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt habe wie die Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin.
  • Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis eine Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzsymptomatik verspreche. Schließlich seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Mann habe nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.

AUSGABE: VVP 3/2024, S. 20 · ID: 49794627

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