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KrankenversicherungLSG Baden-Württemberg: Übergangsgewinn unterliegt der Beitragspflicht freiwillig Krankenversicherter

Abo-Inhalt17.11.2023171 Min. Lesedauer

| Ein durch den Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung hin zur Bilanzierung bedingter Übergangsgewinn stellt Arbeitseinkommen dar und unterliegt der Beitragspflicht freiwillig Krankenversicherter. Bei der Verteilung eines Übergangsgewinns auf drei Jahre handelt sich um eine Billigkeitsregelung, um steuerliche Härten im Einzelfall zu vermeiden, und nicht um eine einkommensmindernde steuerliche Vergünstigung. Dies hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt. |

Der hauptberuflich selbstständig tätige freiwillig Versicherte hatte von der Wahlmöglichkeit nach R. 4.6 Abs. 1 S. 2 EStR Gebrauch gemacht und den Übergangsgewinn gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs 2011 und die beiden folgenden Jahre 2012 und 2013 verteilt. Er meinte, die für 2012 und 2013 ermittelten Übergangsgewinne seien bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt zu lassen. Dabei hatte er sich auf die Besprechung des Arbeitskreises Versicherungen und Beiträge vom 24.10.2008 bezogen, wonach von der Verbeitragung Einnahmen ausgenommen seien, die lediglich eine steuerliche Vergünstigung darstellten und daher keinen Einnahmecharakter hätten. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nach Ansicht des LSG nicht vor (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023, Az. L 4 KR 1768/20, Abruf-Nr. 237866).

AUSGABE: VVP 3/2024, S. 4 · ID: 49792795

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