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ArbeitgeberleistungenÜberlassung von Job-Rollern im Vermittler- betrieb: Das sind die steuerlichen Spielregeln

Top-BeitragAbo-Inhalt11.01.2024195 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Die Mobilitätsbedürfnisse sind im Wandel. Immer mehr Arbeitgeber denken um. Vor allem in Großstädten sind Roller ganz hoch im Kurs. Auch immer mehr Vermittler überlassen sie ihren Arbeitnehmern. Doch wie sieht es mit den Steuervorteilen aus, wenn Sie im Vermittlerbetrieb Ihren Mitarbeitern Roller überlassen? VVP stellt die steuerlichen Spielregeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. |

Das passiert beim Arbeitgeber durch Roller-Überlassung

Bei Ihnen als Arbeitgeber wirkt sich die Überlassung eines Rollers so aus:

Praxistipp | Bei einer Anschaffung bis zum 31.12.2022 können Sie auch eine degressive Abschreibung vornehmen (§ 7 Abs. 2 EStG). Zudem können Sie neben der Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten vornehmen, wenn Ihr Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt (§ 7g Abs. 5 EStG). Zudem ist im noch nicht beschlossenen Wachstumschancengesetz geplant, diese Sonderabschreibung rückwirkend ab dem 01.01.2024 auf 50 Prozent anzuheben und die degressive Abschreibung auch rückwirkend bei einer Anschaffung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.0.2025 zu gewähren.

Beispiel 1

Vermittler V erwirbt zum Listenpreis von 2.500 Euro zzgl. 475 Euro Umsatzsteuer einen Roller und überlässt diesen seinem Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Die laufenden Kosten betragen jährlich 300 Euro zzgl. 50 Euro Umsatzsteuer. Der Mitarbeiter hat für den Roller keine Eigenbeteiligung zu entrichten.

Lösung: Da V aufgrund seiner steuerfreien Umsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, behandelt er die laufenden Kosten von jährlich brutto 350 Euro als Betriebsausgabe. Der Bruttokaufpreis von 2.975 Euro wird aktiviert und auf sieben Jahre abgeschrieben. Bei der linearen Abschreibung ergeben sich jährliche Betriebsausgaben von 425 Euro (jährliche Betriebsausgaben gesamt: 775 Euro).

  • Wollen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Roller überlassen, müssen Sie diesen zuvor leasen, mieten oder kaufen. Alle Aufwendungen dabei berechtigen Sie zum Betriebsausgabenabzug und mindern Ihren zu versteuernden Gewinn. Das gilt auch für alle Folgeaufwendungen im Zusammenhang mit dem Roller, z. B. Ladestrom, Versicherungen, Reparatur- und Wartungskosten.
  • Sie müssen sich entscheiden, ob Sie den Roller Ihrem Mitarbeiter unentgeltlich oder gegen eine Zuzahlung überlassen. Wenn Ihr Mitarbeiter Zuzahlungen zu leisten hat, müssen Sie diese als Ausgleich für den Betriebsausgabenabzug als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen.
  • Haben Sie den Roller gekauft und haben die Anschaffungskosten mehr als 800 Euro zzgl. 152 Euro Umsatzsteuer betragen, müssen Sie den Roller ins Anlagevermögen aufnehmen und nach § 7 Abs. 1 ESTG planmäßig auf die Nutzungsdauer von regelmäßig sieben Jahren abschreiben (BMF, Schreiben vom 15.12.2000, Ziffer 4.2.2, Az. IV D 2 – S 1551 - 188/00, Abruf-Nr. 010013). Verkaufen Sie den gebrauchten Roller einige Jahre später, stellt der Verkaufserlös eine Betriebseinnahme dar.

So ist der Job-Roller beim Arbeitnehmer zu behandeln

Beim Mitarbeiter unterscheiden sich die Auswirkungen der Überlassung danach, ob es sich um einen „normalen“ Roller oder einen E-Roller handelt.

Variante 1: Überlassung eines ottomotorisierten Rollers

Überlassen Sie als Vermittler einem Mitarbeiter einen Roller zur privaten Nutzung, stellt das beim Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar (Sachbezug). Dieser zählt zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 EStG) und ist mit monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung des Rollers anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Das gilt auch, wenn kein neuer, sondern ein gebrauchter Roller überlassen wird. Darf der Mitarbeiter den Roller auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Vermittlerbetrieb) nutzen, erhöht sich der Sachbezug um monatlich 0,03 Prozent des BLP je einfachem Entfernungskilometer.

Beispiel 2: Fortführung von Beispiel 1

Der Roller wird vom Mitarbeiter für private Zwecke und für Fahrten zum Vermittlerbetrieb (einfache Entfernung zehn km) genutzt.

Lösung: Beim Mitarbeiter ist der Roller zum Bruttolistenpreis von 2.975 Euro steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug und mit monatlich 37,70 Euro anzusetzen (2.975 Euro, abgerundet 2.900 Euro x 1 % = 29 Euro; 2.900 Euro x 0,03 % x 10 km = 8,70 Euro).

Variante 2: Überlassung eines E-Rollers

Überlassen Sie einem Mitarbeiter hingegen einen E-Roller, lässt sich der Sachbezug reduzieren: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018, aber vor dem 01.01.2031 ist der BLP nur zu einem Viertel anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 2. HS EStG). Dieser geviertelte Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.

Beispiel 3: Abwandlung von Beispiel 2

Es handelt sich um einen E-Roller zum Bruttolistenpreis von 2.975 Euro.

Lösung: Bei dem E-Roller zum Bruttolistenpreis von 2.975 Euro sind monatlich 9,10 Euro anzusetzen (bisher: 37,70 Euro). Bemessungsgrundlage ist monatlich ein Viertel des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises des Job-E-Rollers im Zeitpunkt der Erstzulassung. Das sind sieben Euro (2.975 Euro x ¼ = 743,75 Euro, abgerundet auf 700 Euro; 700 Euro x 1 %). Hinzu kommen 2,10 Euro für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (700 Euro x 0,03 % x 10 km = 2,10 Euro).

Zuzahlungen müssen berücksichtigt werden

Hat der Mitarbeiter an Sie Zuzahlungen zu leisten (z. B. Monats- oder Kilometerpauschale), mindern diese den Sachbezug. Gleiches gilt für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die der Mitarbeiter selbst zu entrichten oder Ihnen zu erstatten hat. Leistet der Mitarbeiter einen einmaligen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Rollers, reduziert dieser zwar ebenfalls den Sachbezug. Er ist aber maximal bis auf null Euro von dem Sachbezug abzuziehen. Verbleibende Zuzahlungen gehen aber nicht verloren, sondern mindern den Sachbezug künftiger Lohnzahlungszeiträume (ebenfalls max. bis auf null Euro).

Beispiel 4

Wie Beispiel 2, allerdings hat der Mitarbeiter eine einmalige Zuzahlung von 500 Euro an den Vermittler zu leisten.

Lösung: Der monatlich steuer- und beitragspflichtige Sachbezug von 37,70 Euro wird mit der Zuzahlung verrechnet. Für die Monate eins bis 13 reduziert sich der Sachbezug auf null Euro. Für den Monat 14 ist der Restbetrag von 9,90 Euro (500,00 Euro ./. 13 x 37,70 Euro = 9,90 Euro) zu verrechnen, sodass der Sachbezug 27,80 Euro beträgt. Ab dem 15. Monat sind die vollen 37,70 Euro anzusetzen.

Wichtig | Beispiel 4 zeigt ein Problem bei Zuzahlungen auf: Es kommt nämlich zu Schwankungen in der Einkommensprogression. Günstiger ist es in der Praxis oft, wenn die Zuzahlung linear auf den Zeitraum der Roller-Überlassung verteilt wird. Das geht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Zuzahlungszeitraum treffen (BFH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VI R 19/18, Abruf-Nr. 223086).

Beispiel 5

Wie Beispiel 4, allerdings vereinbart der Mitarbeiter mit dem Vermittler, dass die Zuzahlung von 500 Euro auf drei Jahre zu verteilen ist, da ihm der Roller zunächst für drei Jahre überlassen wird.

Was gilt bei späterer Übereignung des Job-Rollers?

Übereignen Sie den Roller nach einer gewissen Zeit dem Mitarbeiter, wenden Sie ihm damit einen geldwerten Vorteil (Sachbezug) zu, der steuer- und beitragspflichtig ist. Maßgebend für die Besteuerung beim Mitarbeiter ist nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG der zugewendete Vorteil, also der Wert des gebrauchten Rollers. Leistet der Mitarbeiter eine Zuzahlung, so reduziert diese den Sachbezug. Beträgt der zugewendete Vorteil maximal 50 Euro, ist der Sachbezug steuer- und beitragsfrei (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).

AUSGABE: VVP 3/2024, S. 16 · ID: 49849954

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