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TeilkaskoZulässigkeit der Feststellungsklage bei Fahrzeugdiebstahl
| Eine Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn der Versicherer bei einem Fahrzeugdiebstahl seine Eintrittsverpflichtung leugnet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich, weil der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht gilt. Denn wenn in den Vertragsbedingungen (AKB) ein Sachverständigenausschussverfahren vorgesehen ist, ist der klagende Versicherungsnehmer (VN) in diesem Stadium nicht verpflichtet, die Höhe des geltend gemachten Schadenbetrags näher zu bestimmen. |
Nach der Rechtsprechung des BGH (13.4.22, IV ZR 60/20, Abruf-Nr. 228943) muss dem VN in solchen Fällen die Möglichkeit verbleiben, die streitige Schadenhöhe in eben diesem Verfahren klären zu lassen. Dadurch wird in aller Regel eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zur Schadenhöhe vermieden (LG Berlin II 7.6.2024, 23 0 227/23, Abruf-Nr. 243600, eingesandt von RA Umut Schleyer, Berlin).
Praxistipp | Der Versicherer hat vorgerichtlich den Wiederbeschaffungswert (WBW) des Maserati wegen Vorschäden, deren Umfang und Reparaturqualität umstritten sind, für nicht bestimmbar gehalten. Das Gericht gibt den Parteien insoweit den Hinweis, dass der WBW eines abhandengekommenen Fahrzeugs auch bei zweifelhafter Art der Reparatur unter Ansatz von Abschlägen durch einen Sachverständigen geschätzt werden kann, weil ein zum Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug eines bestimmten Typs mit einer bestimmten Laufleistung und einem bestimmten Alter einen Mindestwert hat, den ein Sachverständiger bestimmen kann, selbst wenn das Fahrzeug Vorschäden hatte. |
AUSGABE: VA 10/2024, S. 168 · ID: 50152093