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HaftungsrechtÜberholen auf schmaler Straße und Seitenabstand

Abo-Inhalt18.09.20242087 Min. Lesedauer

| Der überholte Bus hat eine Breite von 250 cm zzgl. ca. 20 cm für den linken Spiegel, der überholende Sprinter hat eine Breite von 200 cm plus ca. 20 cm für den rechten Spiegel. Die Straße ist 650 cm breit. Nicht aufgeklärt werden kann, wer sich aus seiner Spur herausbewegt hat. Das OLG Dresden spricht dem überholenden Sprinter die volle Haftung für die seitliche Kollision zu. Die Straße war zu schmal, um zu überholen. Realistisch hält jedes Fahrzeug 30 cm Abstand zum jeweiligen Bordstein. Addiert man diese 60 cm Abstand zum Fahrbahnrand hinzu, bleiben ca. 90 cm Spielraum. |

Das OLG sagt: „Anders als beim Überholen von nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmern legt die StVO einen konkret bezifferten Mindestabstand indes nicht fest. Die Frage nach dem ausreichenden Seitenabstand ist vielmehr nach der Lage des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der Fahrzeuge und der Geschwindigkeit des Überholenden, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und dem Verhalten des Eingeholten zu beurteilen. In der Regel wird ein Seitenabstand von 1 m als ausreichend erachtet. Hiervon ausgehend ist in der hiesigen konkreten Verkehrssituation ein Sicherheitsabstand von knapp unter einem Meter nicht ausreichend gewesen, um die typischen Gefahren des Überholvorgangs auszuschließen oder so weit wie möglich zu minimieren. Zwar war die Fahrbahn an der Überholstelle überwiegend gerade und in jedem Fall gut einsehbar. Zu beachten ist aber, dass zum einen die Bordsteine auf beiden Seiten der Fahrbahn erhöht waren und damit ein seitliches Ausweichen in einer Gefahrensituation für beide Fahrzeuge begrenzt war, was bei Überholvorgängen einen erkennbar gefahrerhöhenden Umstand darstellt. Zum anderen potenziert allein die Größe und Länge des Omnibusses die Dauer des Überholvorgangs und damit auch die Gefahr von unvorhergesehenen kleinen Lenkbewegungen, die den seitlichen Abstand noch weiter verkürzen können.“ (OLG Dresden 14.8.24, 5 U 615/24, Abruf-Nr. 243257, eingesandt von RA Frank Kühn, Chemnitz).

AUSGABE: VA 10/2024, S. 166 · ID: 50152011

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