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EinsatzfahrtZu späte Reaktion auf Blaulicht eines Einsatzfahrzeugs
| In einem vom AG Landstuhl entschiedenen Fall hatte der Betroffene auf einer BAB zu spät einem sich mit aktivierten optischen und akustischen Signalen nähernden Einsatzfahrzeug der Polizei die linke Spur frei gemacht, sodass dieses eine Weile lang hinter dem Fahrzeug des Betroffenen herfahren musste. |
Das AG Landstuhl hat den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verurteilt (2.2.24, 3 OWi 4211 Js 9376/23, Abruf-Nr. 240778). Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, er habe irgendwann eine Sirene gehört und habe gedacht, das komme aus dem Radio. Dann habe er einen Schulterblick gemacht, das Fahrzeug gesehen und seinen Wagen nach rechts auf die andere Fahrspur gerissen. Er habe sich mit seiner Frau unterhalten und Radio gehört und den Einsatzwagen vorher nicht bemerkt.
Die Einlassung hat das AG nicht gelten lassen. Es ist von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen. Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss darauf achten, dass er nicht aufgrund zu lauter Geräusche, etwa durch Musik oder durch nicht von Schnee oder Eis befreite Fenster die blauen Blinklichter oder das Einsatzhorn nicht rechtzeitig wahrnehmen kann (KG NZV 98, 27; AG Villingen-Schwenningen 16.04.13, 5 C 508/12). Auch eine zu langsame Reaktion auf ein unter allen Signalen fahrendes Einsatzfahrzeug ist pflichtwidrig, wenn die Aufmerksamkeit des auf der linken Spur fahrenden Betroffenen durch Gespräche und Radio aktiv und bewusst vermindert wird (OLG Naumburg NZV 09, 514 [Ls.]). Fahrzeugführer müssen dafür sorgen, dass sie das Einsatzhorn jederzeit hören können (KG NZV 92, 456).
Merke | Darauf ist also dringend zu achten. Denn es droht ggf. nach § 4 Abs. 1 BKatV i. V. m. Nr. 135 ff. BKat ein Regelfahrverbot von einem Monat. Dies hat das AG hier auch verhängt. |
AUSGABE: VA 10/2024, S. 175 · ID: 50013716