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KinderhaftungEin geparktes Auto überfordert den Neunjährigen nicht
| Fährt ein neunjähriges Kind mit seinem Fahrrad gegen ein am Straßenrand geparktes Auto, weil es abgelenkt war, haftet es für den dabei entstandenen Schaden. Denn der das Kind privilegierende § 826 Abs. 2 BGB schützt vor verkehrstypischen Überforderungssituationen. Ein geparktes Fahrzeug ist aber keine durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr entstehende Gefahr. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung geparkt war, entschied das LG Stuttgart. |
Grundsätzlich gelte das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB auch bei Unfällen im ruhenden Verkehr. Auch in besonders gelagerten Fällen kann sich im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen. An Letzterem fehle es aber im konkreten Fall (LG Stuttgart 21.4.24, 4 S 203/22, Abruf-Nr. 242989, eingesandt von RA Andreas Gursch, Böblingen).
Praxistipp | Das Urteil steht in Übereinstimmung mit BGH 30.6.09, VI ZR 310/08, Abruf-Nr. 092475 – der Geschädigte trägt die Beweislast für die Überforderungssituation des Kindes. |
AUSGABE: VA 10/2024, S. 165 · ID: 50118967