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GeschwindigkeitsüberschreitungAktuelle Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung

Abo-Inhalt13.09.2024590 Min. Lesedauer

| Auf einige neuere Entscheidungen zu Fragen in Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hinzuweisen: |

KG 28.5.24, 3 ORbs 83/24, Abruf-Nr. 242078

Das KG entschied zur Erkundigungspflicht des Fahrers:

  • Es besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht, ob für den Ort des Antritts der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug temporär eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt.
  • Eine solche Erkenntnis mit entsprechender Erkundigungspflicht kann sich aber aufgrund bestimmter Umstände aufdrängen.

OLG Frankfurt a. M. 28.8.23, 3 ORbs 165/23, Abruf-Nr. 242080

Diese Entscheidung erging zum Sichtbarkeitsgrundsatz. Das OLG stellte fest: Inwieweit den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes genügt wurde, ist letztlich von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

OLG Frankfurt a. M. 28.4.24, 2 ORBs 29/24, Abruf-Nr. 242081

Das OLG Frankfurt a. M. entschied zum Vorsatz:

  • Der Vorwurf der Ordnungsbehörden geht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich vom Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Er nimmt zur Vereinfachung zugunsten des Betroffenen an, dass dieser „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt gelassen hat. Daher ist auch die Darlegung von Tatsachen im Urteil zur Schuldbestimmung wesentlich reduziert.
  • Greift der Betroffene die Bußgeldentscheidung der Ordnungsbehörden an und stellt das Tatgericht dann bei der Tatprüfung in der Hauptverhandlung fest, dass der fahrlässige Schuldvorwurf den Betroffenen zu Unrecht begünstigt, greifen diese Darlegungserleichterungen nicht. Dann muss der Tatrichter Tatsachen darlegen, die den Schuldvorwurf verschärfen.

OLG Saarbrücken, 13.5.24, 1 Ss (OWi) 12/24, Abruf-Nr. 242084

Zum standardisierten Messverfahren entschied das OLG Saarbrücken:

  • Das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll stellt das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht infrage.
  • Im Geltungsbereich des SVwVfG steht das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll dessen Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht entgegen.
Weiterführender Hinweis
  • Zur Geschwindigkeitsüberschreitung eingehend Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl., 2024, Rn. 1891 ff.

AUSGABE: VA 10/2024, S. 177 · ID: 50062528

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