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Aktuelle GesetzgebungAnwendung des neuen Grenzwerts für § 24a StVG in sog. Altfällen
| Am 22.8.24 ist das 6. Gesetz zur Änderung des StVG und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (vgl. dazu Burhoff VA 24, 142). Dieses hat u. a. § 24a StVG durch die Einfügung von Absatz 1a) dahin gehend geändert, dass der maßgebliche THC-Grenzwert nunmehr 3,5 ng/ml beträgt. Es liegt die erste Entscheidung zur Anwendung dieser Regelung auf sog. Altfälle vor. |
Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG a. F. zu einer Geldbuße von 1.000 EUR und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Erfolg, er wurde freigesprochen (OLG Oldenburg 29.8.24, 2 ORbs 95/24, Abruf-Nr. 243594).
Das OLG verweist darauf, dass zwar zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem AG noch davon auszugehen gewesen ist, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen habe. Durch die Gesetzesänderung vom 22.8.24 ist der Grenzwert in § 24a StVG allerdings auf 3,5 ng/ml geändert worden. Zwar beruhte der bisherige analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht auf einer gesetzlichen Grundlage. Er ist von der Rechtsprechung – entsprechend eines Beschlusses der „Grenzwertkommission“ – als maßgeblich angesehen worden. Gleichwohl ist zumindest der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG heranzuziehen, wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, das bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nachdem nunmehr der maßgebliche Wert in § 24a StVG über dem Wert liegt, den der Betroffene im Blut hatte, hätte er bei einer Tatbegehung nach Inkrafttreten des Gesetzes den Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht.
Damit war der Betroffene vom Rechtsbeschwerdegericht unter Anwendung des § 354a StPO freizusprechen. Diese Entscheidung ist zutreffend. Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist das mildeste Gesetz anzuwenden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung unmittelbar gilt oder – wie es das OLG tut – sie zumindest entsprechend angewendet werden muss. Zu der Neuregelung des § 24a StVG Burhoff VA 24, 142.
AUSGABE: VA 10/2024, S. 174 · ID: 50149971