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Abschleppkosten„Hakenrisiko“ und verneinte laienerkennbare Überhöhung
| Das AG Leonberg hat die Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko und zum Sachverständigenrisiko unter dem Stichwort „Hakenrisiko“ auf die Abschleppkosten angewendet. Es ist dabei der Frage nachgegangen, ob eine laienerkennbare Überhöhung der Kosten vorliegt, die die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs der Entscheidung BGH 23.4.24, VI ZR 348/21, Abruf-Nr. 241967 folgend ausschließt. |
Die in Rechnung gestellten Abschleppkosten lagen nur geringfügig, nämlich 75,56 EUR, über dem Betrag, den die Beklagte für angemessen hielt. Dass eine solche Überhöhung, wenn es denn eine ist, laienerkennbar sei, schließt das Gericht aus. Aus der Zug um Zug erklärten Vorteilsausgleichsabtretung könne die Beklagte gegebenenfalls gegen den Abschleppunternehmer vorgehen (AG Leonberg 26.6.24, 8 C 440/23, Abruf-Nr. 242988, eingesandt von RA Andreas Gursch, Böblingen).
Praxistipp | Regelmäßig behaupten Versicherer, der sich aus der Preis- und Strukturumfrage (PuS) des VBA e. V. sich ergebende Durchschnittsbetrag sei die Obergrenze. Unabhängig davon, dass sich die Frage vor dem Hintergrund des „Hakenrisikos“ gar nicht stellt, gilt: Ein Durchschnitt setzt sich per definitionem aus niedrigeren und höheren Beträgen zusammen. Gelänge es, ihn zur Obergrenze zu stilisieren, fielen alle höheren Beträge durch das Sieb. Richtigerweise bildet aber die Bandbreite der um die Ausreißer bereinigten Nennungen die Üblichkeit (BGH 4.4.06, X ZR 122/05, Rn. 5, Abruf-Nr. 061058). In einem Regressprozess gegen einen Abschlepper entschied das AG Meiningen: Zwar waren die von ihm berechneten Kosten höher als der Durchschnittsbetrag, aber noch innerhalb des durch die Nennungen abzüglich der Ausreißer gesteckten Rahmens. Klage abgewiesen (AG Meiningen 12.6.24, 14 C 520/23, Abruf-Nr. 242965, eingesandt von RAin Fabienne Reum, Suhl). |
AUSGABE: VA 10/2024, S. 166 · ID: 50118965