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BussgeldbescheidDas müssen Sie zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach den §§ 67 ff. OWiG wissen

Abo-Inhalt18.09.20241485 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D. Leer/Augsburg

| Im Bußgeldverfahren endet das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde mit dem Erlass des Bußgeldbescheids (dazu VA 24, 124 u. 160). Legt der Betroffene dagegen Einspruch ein, wird das Verfahren i. d. R. in das gerichtliche Verfahren übergeleitet. Wir wollen Ihnen mit den nachfolgenden Übersichten aufzeigen, worauf Sie bei der Einlegung des Einspruchs achten müssen. |

Übersicht 1 /  Allgemeines

Frage

Antwort

  • 1. Handelt es sich bei dem Einspruch um ein Rechtsmittel im engeren Sinne?

Nein. Beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen sog. „Rechtsbehelf eigener Art“. Die Einspruchseinlegung führt nämlich nicht dazu, dass die vorläufige Bußgeldentscheidung der Verwaltungsbehörde auf ihre Richtigkeit überprüft wird.

  • 2. Welche Rechtsfolgen hat die Einspruchseinlegung?

Die Einspruchseinlegung hat den Übergang des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde an das AG / den Richter. Der prüft dann den Sachverhalt (noch einmal) eigenverantwortlich (weiter).

  • 3. Welche Bedeutung hat der Bußgeldbescheid für das Verfahren noch nach der Einspruchseinlegung?

Durch die Einspruchseinlegung ändert sich die Bedeutung des Bußgeldbescheids. Er ist nun nicht mehr vorläufig abschließende Entscheidung des vorbereitenden Verfahrens bei der Bußgeldbehörde, sondern er hat jetzt „Anklagefunktion“. D. h.: Im Bußgeldbescheid ist festgehalten, was dem Betroffenen vorgeworfen wird.

  • 4. Kann die Verwaltungsbehörde nach Einspruchseinlegung noch weiter tätig werden?

Ja, sie muss es sogar. Denn sie muss z. B. prüfen, ob der im Bußgeldbescheid enthaltene Vorwurf aufrechterhalten wird.

  • 5. Hat die Einlegung des Einspruchs gebührenrechtliche Konsequenzen?

Nein. Die Einlegung des Einspruchs gehört nach Vorbem. 5.1.2 VV RVG noch zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, sodass dadurch keine neuen Gebühren entstehen.

Praxistipp | Wird allerdings nach Einlegung des Einspruchs der Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und ein neuer Bußgeldbescheid erlassen, gegen den dann kein Einspruch mehr eingelegt wird, erhält der Verteidiger eine Befriedungsgebühr nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG.

Übersicht 2 /  Form, Frist, Inhalt des Einspruchs

Frage

Antwort

  • 1. Wer kann Einspruch einlegen?

Der Einspruch kann durch den Betroffenen selbst, durch seinen Verteidiger, aber auch durch andere bevollmächtigte Personen eingelegt werden.

Praxistipp | Der Verteidiger kann den Einspruch auch im eigenen Namen einlegen.

  • 2. Muss der Verteidiger bei Einspruchseinlegung eine Vollmacht beifügen?

Nein, da er den Einspruch auch im eigenen Namen einlegen kann (VGH Rheinland-Pfalz VA 21, 205; Burhoff, OWi, Rn. 916).

Praxistipp | Um unnötigen Streit zu vermeiden, kann es sich je nach dem Verfahrensziel in der Praxis aber empfehlen, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Allerdings sollte der Verteidiger ggf. darauf achten, dass diese keine Zustellungsvollmacht enthält (zu den Vollmachtsfragen allgemein Burhoff, OWi, Rn. 4043).

  • 3. Wo wird der Einspruch eingelegt?

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG muss der Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die ihn erlassen hat.

Praxistipp | Ausreichend ist der Eingang bei einer anderen Verwaltungsbehörde, wenn diese den Einspruch an die „richtige“ Verwaltungsbehörde weiterleitet. Der Einspruch ist dann aber nur wirksam, wenn er dort innerhalb der Einspruchsfrist eingeht. Nach wohl h. M. in der Rechtsprechung ist die Eingangsbehörde nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen zu treffen, damit der Einspruch bei der richtigen Behörde noch rechtzeitig eingeht (vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ-RR 99).

  • 4. Innerhalb welcher Frist ist Einspruch einzulegen?

Der Einspruch muss binnen 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der (wirksamen) Zustellung des Bußgeldbescheids zu laufen (zu den Zustellungsfragen Burhoff, OWI, Rn. 4284 ff.; zur Fristwahrung Burhoff, OWi, Rn. 955 ff.).

  • 5. Wie berechnet sich die Frist?

Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 42, 43 StPO.

Praxistipp | Für die Einhaltung der Frist und die damit ggf. zusammenhängende Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Fristversäumung ist von Bedeutung, dass der Betroffene auf „normale Postlaufzeiten“ vertrauen darf (BVerfG NJW 01, 744; OLG Frankfurt NStZ-RR 02, 12; s. aber KG NStZ-RR 06, 124). Das Verschulden des Verteidigers wird dem Betroffenen nicht zugerechnet.

  • 6. In welcher Form muss Einspruch eingelegt werden?

Nach § 67 Abs. 1 S. 1 OWiG ist der Einspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einzulegen.

Praxistipp | Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses gelten die allgemeinen Regeln. Das bedeutet, dass die Unterschrift des den Einspruch Einlegenden nicht unbedingt erforderlich ist, solange sich aus dem Schriftstück erkennen lässt, von wem es stammt (vgl. Burhoff, OWI, Rn. 944 ff. m. w. N.).

  • 7. Kann der Einspruch auch in anderen Formen eingelegt werden?

Ja, das ist zulässig. In Betracht kommen

  • Telefax bzw. Telekopie oder Telebrief (OLG Brandenburg NStZ 05, 711 m. w. N.);
  • Telegrafische Einlegung, Fernschreiben, Telegramm (BVerfG NJW 87, 2067; BGHSt 31, 7, 9), was heute aber kaum noch üblich sein dürfte;
  • Computerfax (BGH NJW 06, 3784; OLG Oldenburg NJW 09, 536);
  • Formgerechte E-Mail i. S. d. § 110c OWiG i. V. m. § 32a StPO (dazu unter Nr. 8).
  • 8. Kann der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden?

Nach überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung entspricht die einfache E-Mail nicht der Form des § 67 OWiG (OLG Jena 10.11.17, 1 OLG 145 SsBs 49/16; OLG Karlsruhe 16.2.23, 2 ORbs 35 Ss 4/23, zfs 23, 472; ).

Praxistipp | Wird die E-Mail jedoch innerhalb der Einspruchsfrist ausgedruckt und zur Akte genommen, ist der Einspruch wirksam, wenn die vom BGH aufgestellten Anforderungen an die Schriftlichkeit eingehalten sind (AG Baden-Baden 24.8.20, 14 OWi 308 Js 3503/20; AG Stuttgart 23.9.21, 18 OWi 73 Js 75232/21; s. a. OLG Koblenz 18.11.21, 3 OWi 32 SsBs 119/21, NZV 22, 442). Dabei ist das Datum des Ausdrucks für die Frage der Frist maßgeblich, nicht das der Speicherung der E-Mail.

  • 9. Muss der Verteidiger über § 110 OWiG die Vorgaben der §§ 32a StPO ff., insbesondere also § 32d StPO beachten; Stichwort beA?

Die Frage ist inzwischen obergerichtlich geklärt. Das ist nicht erforderlich (OLG Frankfurt a. M. 28.2.23, 1 Ss-OWi 1460/22, NJW 23, 1528; OLG Karlsruhe 22.3.23, 2 ORbs 35 Ss 125/23, DAR 23, 338; andererseits AG Hameln 14.2.22, 49 OWi 23/22, DAR 22, 284; dazu a. Krenberger, zfs 22, 664, 666).

Praxistipp | § 110c OWiG ist inzwischen aber dahin geändert, dass der Einspruch, seine Rücknahme und der Verzicht ggf. durch elektronisches Dokument zu erfolgen haben. Diese Änderung tritt aber erst am 1.1.26 in Kraft. Der Verteidiger sollte aber auch jetzt schon diesen Weg wählen.

  • 10. Kann ein Einspruch auch fernmündlich eingelegt werden?

Die Frage ist umstritten. Teilweise wird in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 80, 1290; OLG Stuttgart NStZ 89, 42; BayObLG DAR 88, 371 bei Bär; OLG Celle NJW 70, 1142; OLG Hamm NStZ 85, 472) davon ausgegangen, dass das ausreicht, wenn bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Vermerk darüber gefertigt wird: Zum Teil wird diese Möglichkeit aber auch abgelehnt (OLG Düsseldorf NStZ 84, 184).

  • 11. Muss der Einspruch begründet werden?

Nein, der Einspruch muss nicht begründet werden. Allerdings wird sich eine Begründung empfehlen, wenn der Verteidiger eine Rücknahme des Bußgeldbescheids und Erlass einer neuen mit einer für den Betroffenen günstigeren Rechtsfolge erstrebt.

  • 12. Kann der Einspruch beschränkt werden?

Ja, eine Beschränkung des Einspruchs ist nach § 67 Abs. 2 OWiG grds. zulässig (wegen der Einzelheiten Burhoff, OWi, Rn. 921 ff.). Der Einspruch kann auch teilweise beschränkt werden. So ist z. B. die Beschränkung auf die Rechtsfolgen, also Geldbuße und Fahrverbot, möglich (st. Rspr. der Obergerichte, wie z. B. BayObLG 22.2.23, 201 ObOWi 66/22; 21.12.23, 202 ObOWi 1264/23).

Praxistipp | Der Verteidiger muss darauf achten, dass der Einspruch durch eine ggf. abgegebene Einspruchsbegründung nicht (teilweise) ungewollt beschränkt wird. Das kann z. B. der Fall sein, wenn in der Begründung nur zu den Rechtsfolgen Stellung genommen wird. Dann sollte durch entsprechende Formulierungen vorab deutlich gemacht werden, dass aus der Begründung keine (konkludente) Beschränkung des Einspruchs abzuleiten ist, sondern der Bußgeldbescheid in vollem Umfang angefochten wird (zur konkludenten Beschränkung OLG Hamm 22.11.07, 3 Ss OWi 641/07, Abruf-Nr. 082356).

  • 13. Ist auch eine Beschränkung des Einspruchs nur auf einen Teil der Rechtsfolgen zulässig?

Nein. Grds. kann nur auf die Rechtsfolgen insgesamt beschränkt werden (vgl. u. a. BayObLG NZV 99, 51; OLG Brandenburg 28.2.22, 1 OLG 53 Ss-OWi 28/22; OLG Celle NZV 99, 524; OLG Hamm VRS 99, 220; 22.11.07, 3 Ss OWi 641/07; AG Dortmund NZV 22, 540). Erforderlich ist aber, dass der Bußgeldbescheid eine tragfähige Grundlage zur Bemessung der Rechtsfolgen bildet und insbesondere eine Angabe zur Schuldform enthält (OLG Jena NZV 06, 168). Etwas anderes gilt, wenn der Bußgeldbescheid die Regelgeldbuße nach der BKatV anordnet. Daraus kann dann nämlich wegen § 1 Abs. 2 BKatV auf fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände geschlossen werden (OLG Bamberg NJW 06, 627; OLG Jena NZV 06, 168; OLG Zweibrücken VRS 110, 292).

Praxistipp | Es ist umstritten, ob der Einspruch nur auf die Höhe der Geldbuße beschränkt werden kann, wenn auch ein Fahrverbot festgesetzt ist (vgl. dazu Burhoff, OWi, Rn. 921 ff.). Der Verteidiger sollte daher von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

  • 14. Muss die Beschränkung sofort bei Einlegung erklärt werden?

Nein, sie kann auch noch im Laufe des Verfahrens erfolgen, also z. B. in der Hauptverhandlung (OLG Frankfurt a. M. 24.11.22, 1 Ss-OWi 1149/22, NStZ-RR 23, 188; OLG Oldenburg DAR 16, 472; OLG Rostock DAR 22, 578). Nach § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i. V. m. § 302 Abs. 2 StPO benötigt der Verteidiger dafür aber eine ausdrückliche Vollmacht (BayObLG 1.2.21, 202 StRR 4/21 m. w. N.; 21.12.23, 202 ObOWi 1264/23). Liegt die nicht vor, ist die Teilbeschränkung, die einer Teilrücknahme entspricht, unwirksam (zur besonderen Vollmacht Burhoff, OWi, Rn. 926 m. w. N.).

  • 15. Kann der Einspruch unter einer Bedingung eingelegt werden?

Nein, die Einspruchseinlegung ist bedingungsfeindlich (so schon OLG Hamm NJW 73, 257). Zulässig sind aber bloße Rechtsbedingungen (BGH NJW 74, 66).

Übersicht 3 /  Rücknahme des Einspruchs

Frage

Antwort

  • 1. Ist die Rücknahme des Einspruchs zulässig?

Ja, der Einspruch kann zurückgenommen werden.

  • 2. Kann der Einspruch auch noch im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden?

Ja, die Einspruchsrücknahme ist nach § 67 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 302 Abs. 1 S. 1 StPO jederzeit möglich, und zwar bis zum Beginn der Urteilsverkündung.

  • 3. Kann der Einspruch auch noch nach Übergang ins Strafverfahren gem. § 81 OWiG zurückgenommen werden?

Nein, sobald der Hinweis nach § 81 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 OWiG erteilt wurde, kann der Einspruch nicht mehr zurückgenommen werden (BGH NJW 80, 2364; OLG Köln NZV 02, 419). Das wird in der Rechtsprechung z. T. anders gesehen, wenn der Betroffene vor Erteilung des Hinweises nicht gehört worden ist (vgl. LG Kaiserslautern NJW 87, 966; LG Traunstein NJW 82, 1826).

Praxistipp | Der Verteidiger muss den Übergang in das Strafverfahren und den daraus folgenden Ausschluss der Rücknahme des Einspruchs immer im Auge behalten, wenn der dem Betroffenen gemachte Vorwurf auch Gegenstand eines Strafverfahrens werden könnte (z. B. Verkehrsunfall mit Körperverletzung). Zeichnet sich in der Hauptverhandlung ab, dass der Amtsrichter den Übergang ins Strafverfahren gem. § 81 OWiG erwägt, sollte der Einspruch schnellstens zurückgenommen werden.

  • 4. Kann der Einspruch ggf. auch noch nach der Urteilsverkündung zurückgenommen werden?

Ja, das ist möglich, wenn ein erstes Urteil vom OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist (OLG Hamm MDR 80, 161). Allerdings ist die Rücknahme ausgeschlossen, wenn das OLG nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben hat (OLG Hamm NZV 97, 89; OLG Köln NStZ 87, 372).

  • 5. Bedarf die Rücknahme einer besonderen Form?

Nein, ausreichend ist die für die Einlegung des Einspruchs geforderte Form (dazu oben Übersicht 2, Ziffer 6 ff.).

  • 6. Muss der Verteidiger zur Rücknahme eine besondere Vollmacht vorlegen?

Ja, die o. a. Ausführungen zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gelten entsprechend.

Übersicht 4 /  Verfahren

Frage

Antwort

  • 1. Wie ist nach Einspruchseinlegung der weitere Verfahrensgang?

Die Verwaltungsbehörde prüft, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält. Ist das der Fall, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt (§ 69 OWiG).

  • 2. Gilt im gerichtlichen Verfahren das Verschlechterungsverbot?

Nein, das Gericht kann in der Hauptverhandlung eine dem Betroffenen nachteiligere Entscheidung treffen.

Praxistipp | Etwas anderes gilt nach § 72 Abs. 3 S. 2 OWiG, wenn das AG im Beschlussverfahren entscheidet. Deshalb kann es sich für den Verteidiger empfehlen, das Verfahren nach § 72 OWiG anzuregen (vgl. dazu Burhoff VA 09, 14).

  • 3. Besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Einspruchsfrist versäumt worden ist?

Ja. Gegen die Fristversäumung kann Wiedereinsetzung nach den allgemeinen Regeln beantragt werden. Über diese entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen deren Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig.

Praxistipp | Ein weiteres Rechtsmittel steht dem Betroffenen nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG dann nicht mehr zu.

  • 4. Was geschieht mit einem unwirksamen Einspruch, also z. B. bei Fristversäumung?

Ist der Einspruch nicht wirksam eingelegt, verwirft die Verwaltungsbehörde den Einspruch gem. § 69 Abs. 1 S. 1 OWiG als unzulässig.

  • 5. Gibt es ein Rechtsmittel gegen die Verwerfungsentscheidung der Verwaltungsbehörde?

Ja. Dagegen ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 69 Abs. 1 S. 2 OWiG i. V. m. § 62 OWiG zu stellen.

Praxistipp | Die Frist für den Antrag beträgt 2 Wochen nach Zustellung der Verwerfungsentscheidung.

  • 6. Kann gegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der die Verwerfungsentscheidung der Bußgeldbehörde bestätigt, ein weiteres Rechtsmittel eingelegt werden?

Nein. Nach § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen.

AUSGABE: VA 10/2024, S. 179 · ID: 50131606

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