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ReparaturkostenWeitere Entscheidungen zum an die neue BGH-Linie angepassten Klageantrag und § 93 ZPO
| Im Anschluss an unsere Berichterstattung (VA 24, 61) folgen hier weitere Entscheidungen zur Frage, ob dem Schädiger nach der Antragsumstellung auf Zahlung an die Werkstatt ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO möglich ist. Unsere Prognose, dass die Gerichte da nicht einheitlich entschieden werden, ist eingetroffen. |
1. AG Düsseldorf bejaht die Anwendung des § 93 ZPO
Das AG Düsseldorf ist der Auffassung, das Anerkenntnis nach der Antragsumstellung sei ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO. Das sei jedenfalls dann so, wenn vorgerichtlich Zahlung an den Geschädigten verlangt worden sei. Fordere der Gläubiger den Schuldner auf, eine so nicht geschuldete Leistung zu erbringen, liege keine wirksame Mahnung vor (AG Düsseldorf 23.2.24, 18 C 450/23, Abruf-Nr. 240522).
2. Auf vorgerichtliche Abläufe achten und die ggf. vortragen
Leser berichten uns, dass sie nach der Umstellung des Klageantrags auch dann mit dem Versuch, die Kosten dem Kläger anzulasten, konfrontiert sind, wenn sie bereits vorgerichtlich Zahlung an den jeweiligen Rechnungssteller verlangt haben. Viele Kanzleien halten es seit eh und je so, um Buchhaltungsaufwand zu vermeiden.
Praxistipp | Also ist es ratsam, im Zuge der Antragsumstellung auf diesen Umstand unübersehbar hinzuweisen. |
3. Wenn auch Positionen ohne Werkstattrisiko betroffen sind
Ein Urteil des LG Leverkusen lenkt den Blick auf den Umstand, dass die Beklagte auch Positionen nicht oder nur reduziert erstattet hatte, die mit der Beweiserleichterung durch die Rechtsfigur des Werkstattrisikos gar nichts zu tun hatten. So hatte die Beklagte die Schadenpauschale auf 20 EUR gekürzt. Gefordert waren entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts 25 EUR. Verbringungskosten hatte die Beklagte mit ihren immer wiederkehrenden 120 EUR erstattet, die geforderten ca. 250 EUR sind in der Region aber gerichtsbekannt üblich. Probefahrtkosten hielt die Beklagte aus Rechtsgründen für nicht erstattungsfähig, das Gericht aber schon. Das alles basiert nicht auf dem subjektbezogenen Schadenbegriff, sondern wäre bei streitiger Verhandlung alles ohne Beweisaufnahme ausgeurteilt worden. Also konnte die Klägerin nur durch die Klage ans Ziel kommen.
Das Gericht resümiert: „Auf § 93 ZPO war hingegen nicht abzustellen, da nach den oben genannten Erläuterungen auch ohne Rückgriff auf das Werkstattrisiko ein Zahlungsanspruch bestand und Klageanlass gegeben war.“ (AG Leverkusen 27.3.24, 26 C 299/23, Abruf-Nr. 240672, eingesandt von RA Andreas Bruchhausen, Burscheid).
Praxistipp | Es kann ratsam sein, bei der Antragsumstellung (die Schadenpauschale ist davon ja per se nicht betroffen) darauf aufmerksam zu machen, dass es gar nicht für alle Positionen auf die Beweiserleichterung ankomme, aber der Antrag im Hinblick auf alle Positionen aus der Reparaturrechnung der Einfachheit halber insgesamt umgestellt werde. Das vermeidet zusätzlich, dass man sich bei der Klage für jede Schadenposition individuell überlegen muss, ob für diese oder jene Position der subjektbezogene Schadenbegriff aktiviert werden muss oder nicht. Nur die Schadenpauschale ist per se nicht betroffen. |
4. Auch ohne Beweiserleichterung ist die Klage schlüssig
Man muss sich immer wieder klarmachen: Der Geschädigte kann nach wie vor auf Zahlung an sich selbst klagen. Immerhin ist er der Geschädigte und der Anspruchsinhaber. Der einzige Nachteil dabei ist, dass er sich dann um die Beweiserleichterung bringt, die vom subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos getragen wird.
Das wird sauber vom AG Dinslaken in einem Hinweisbeschluss herausgearbeitet, der sich auch mit der oben zitierten Entscheidung des AG Düsseldorf befasst. Darin heißt es:
„Abseits davon neigt das Gericht – vorbehaltlich einer weiteren Stellungnahme – derzeit dazu, sich der vom Amtsgericht Coburg betreffend die hier eingetretene Konstellation vertretenen Ansicht anzuschließen. … Denn die Klage war, unabhängig an wen Zahlung verlangt wurde, schlüssig. Ob sie begründet war, egal ob mit oder ohne Anwendung des Werkstattrisikos, ist eine ganz andere Frage, die in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Die Ansicht des AG Düsseldorf, der Kläger sei gehalten gewesen, Zahlung an die Werkstatt zu verlangen, da eine Forderung zur Zahlung an sich nicht bestanden habe (weswegen die Mahnung unwirksam sei), trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Er hätte Zahlung an sich verlangen können, hätte dann aber die Erforderlichkeit voll nachweisen müssen.“ (AG Dinslaken 20.3.24, 30 C 5/24, Abruf-Nr. 240671, eingesandt von RA Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).
5. Musterformulierung
Wir haben für Sie einen Textbaustein vorbereitet. Sie finden ihn unter Abruf-Nr. 49985695 und auf der VA-Homepage (iww.de/va) unter den Downloads.
AUSGABE: VA 5/2024, S. 80 · ID: 49985594