Mai 2024
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GeschwindigkeitsmessungVeränderung der Software beim standardisierten Messverfahren
Abo-Inhalt18.04.2024549 Min. Lesedauer
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| In der Praxis wird immer wieder um die Verwertbarkeit der Messung mit PoliscanSpeed gestritten. Dazu hat jetzt das KG noch einmal Stellung genommen. Es ging u. a. um die Auswirkungen einer Veränderung der Gerätesoftware. |
Das KG stellt fest (KG 8.12.23, 3 ORbs 229/23, Abruf-Nr. 240271):
- Wird bei der konkreten Messung mit dem Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9. der Messbereich – eine sog. Hilfsgröße – nicht erfasst, wird das Messergebnis dadurch nicht unverwertbar. Gleiches gilt, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert werden.
- Wird die Gerätesoftware verändert, entfällt dadurch in der Regel nicht die Standardisierung.
- Der Betroffene hat weder einen einfachgesetzlichen noch gar einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch darauf, dass die Beweismittel – hier: die Erfassung von Messgrößen im Messbereich – generiert werden.
- Auch die mit der aktualisierten Gerätesoftware gewonnenen Messdaten unterliegen keinem (ungeschriebenen) Beweisverwertungsverbot. Ein solches käme ohnedies nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Rechtsverstößen in Betracht, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch unberücksichtigt geblieben sind.
Mit der ersten Aussage hat sich das KG der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken angeschlossen (vgl. 1.12.21, 1 OWi 2 SsBs 100/21, Abruf-Nr. 226467). Im Übrigen wird auf die eingehenden Ausführungen in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 2299, verwiesen.
AUSGABE: VA 5/2024, S. 83 · ID: 49958159
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