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FahrtenbuchNochmals: Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters
| In Zusammenhang mit der sog. Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO spielt die Frage, ob der Halter die ihm obliegende Mitwirkungspflicht erfüllt hat, in der Praxis eine erhebliche Rolle. Das gilt vor allem, wenn es sich beim Halter um eine juristische Person handelt. |
Zu den sich insoweit stellenden Fragen hat jetzt noch einmal das OVG Lüneburg Stellung genommen (23.11.23, 12 ME 98/23, Abruf-Nr. 238710). Das OVG verweist darauf, dass aus der Perspektive des späteren Verfahrens zur Anordnung einer Fahrtenbuchführungspflicht eine GmbH als Halterin des Tatfahrzeugs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann hinreichend an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitwirken muss, wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur als Zeugin, sondern in erster Linie als Betroffene angehört wird.
- Zur Fahrtenbuchauflage eingehend VA 23, 123
AUSGABE: VA 5/2024, S. 85 · ID: 49849354