Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2024 abgeschlossen.
RotlichtverstoßSpurwechsel mit Rotlichtverstoß und Regelfahrverbot
| Ein Fahrzeugführer, der auf einem markierten (Linksabbieger-)Fahrstreifen i. S. d. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO in eine Kreuzung einfährt, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage Rot zeigt, handelt auch dann ordnungswidrig gemäß § 37 Abs. 2 StVO, wenn er anschließend in der Richtung eines durch Grünlicht freigegebenen anderen Fahrstreifens weiterfährt. |
Diese Aussage entspricht der Rechtsprechung des BGH und der darauf gründenden obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH 30.10.97, 4 StR 647/96, BGHSt 43, 285; wegen weiterer Nachweise Burhoff in: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 3416).
Gestritten wird aber noch darum, ob es sich um einen Fall handelt, in dem wegen geringerer (abstrakter) Gefährdung von einem Regelfahrverbot abgesehen werden kann (Stichwort: atypischer Rotlichtverstoß). Das hat das KG vor Kurzem – entgegen der (noch) herrschenden Meinung in der Rechtsprechung – abgelehnt (KG 14.4.20, 3 Ws (B) 46/20, VA 20, 124). Dieser Auffassung will sich das OLG Rostock aber wohl nicht anschließen (24.1.24, 21 ORbs 6/24, Abruf-Nr. 240280). Denn sonst wäre nicht zu erklären, warum es vom AG verlangt, dass es sich sowohl im Hinblick auf die Höhe einer Geldbuße als auch hinsichtlich eines Fahrverbots mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, dass die Kreuzung wegen des grünen Lichtzeichens für die Geradeausspur, auf die der Betroffene im Kreuzungsbereich wechselte, für Querverkehr gesperrt war, wodurch die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gemindert war. Das ist nur sinnvoll, wenn man der geringeren abstrakten Gefährdung Bedeutung beimessen will. Ausdrücklich hat sich das OLG aber leider mit der Frage nicht befasst.
AUSGABE: VA 5/2024, S. 82 · ID: 49958169