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AutokaufBerufungskammer zum Drei-Schlüssel-Fall des AG Schöneberg
| In VA 24, 59 haben wir ein Urteil des AG Schöneberg zum „neuen“ Kaufrecht vorgestellt mit Hinweis „nicht rechtskräftig“. Der Gebrauchtwagen war mit nur zwei Schlüsseln ausgeliefert, das Infotainmentsystem zeigte jedoch an – vom Käufer erst später bemerkt –, dass drei Schlüssel angelernt waren. Der wegen des vorherigen Diebstahls seines Fahrzeugs hoch sensibilisierte Verbraucher verlangte vom Autohändler vor dem AG erfolgreich die Kosten für die Umprogrammierung der Schließanlage. |
Im Kaufvertrag war „zwei Schlüssel“ notiert, doch gab es diesbezüglich keine vorvertragliche Information (§ 476 Abs. 1 BGB). Wenn das Fahrzeug neu mit drei Schlüsseln ausgeliefert wurde, ist der fehlende Schlüssel eine Abweichung von den „objektiven Anforderungen“ gemäß § 434 Abs. 3 Ziffer 2 a BGB.
Die Berufungsangriffe überzeugen das LG Berlin II nicht (18.3.24, 3 S 13/23 in Verbindung mit AG Schöneberg 24.10.23, 17 C 79/23, Abruf-Nr. 239652, eingesandt von RAin Claudia Grafe, Garrelt). Es stellte zwei generelle Regeln auf:
- Der Umstand, dass das Fahrzeug bereits fünf Jahre alt ist, führt zwar dazu, dass der Käufer mit üblichem Verschleiß rechnen muss, aber nicht mit fehlendem Zubehör.
- Der Einwand, der Verkäufer sei nicht zur anlasslosen Untersuchung verpflichtet, ist ohne Relevanz. Denn der Sachmangel ist unabhängig davon, ob der Verkäufer ihn kennt.
Das ist zutreffend, denn käme es für den Mangel auf die Kenntnis des Verkäufers an, könnte originalverpackte Ware niemals mangelhaft sein. Auf die Kenntnis oder die Untersuchungspflicht kommt es allenfalls an, wenn es wegen Verjährungsfragen oder Rechtsfolgen auf Arglist ankommt.
AUSGABE: VA 5/2024, S. 73 · ID: 49998820