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GeschwindigkeitsmessungMessbeamter kennt Verkehrsüberwachungsnormen nicht
| Das OLG Celle hat sich mit dem Einwand eines Betroffenen gegen die Festsetzung der Regelgeldbuße bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auseinandergesetzt. Der Betroffene bemängelte, dass der Messbeamte die nach der (niedersächsischen) Richtlinie für die Geschwindigkeitsüberwachung aufgeführte Qualifikation nicht habe nachweisen können. Das habe schuldmindernd berücksichtigt werden müssen. |
Das OLG Celle hat die Unkenntnis des Messbeamten von Verwaltungsvorschriften als bedeutungslos angesehen (19.1.24, 2 ORbs 348/23, Abruf-Nr. 240279). Als reine Verwaltungsvorschrift entfaltet diese Richtlinie keine Außenwirkung. Zwar dürfen die Verkehrsteilnehmer erwarten, dass sich die Verwaltungsbehörde über Richtlinien zur Handhabung des Verwaltungsermessens, die eine gleichmäßige Behandlung sicherstellen sollen, im Einzelfall nicht ohne sachliche Gründe hinwegsetzt. Bei Nichtbeachtung kann daher im Einzelfall der Schuldgehalt einer Tat geringer erscheinen (OLG Celle DAR 11, 597; OLG Dresden DAR 10, 29). Dies gilt aber nicht für jede Art von Abweichung von der Richtlinie. Eine Abweichung wirkt sich nur dann schuldmindernd aus, wenn ein Einfluss der Abweichung auf das Verhalten des Betroffenen oder das Messergebnis denkbar ist. Es ist aber gerade nicht denkbar, dass allein die fehlende Kenntnis des Messbeamten von den mit der Verkehrsüberwachung verbundenen Vorschriften das Verhalten des Betroffenen beeinflusst.
Die Entscheidung lässt einen ein wenig ratlos zurück. Denn warum soll die Unkenntnis des Messbeamten vom Inhalt der Richtlinie nur Auswirkungen auf die Höhe der Geldbuße haben, und nicht auch auf das Fahrverbot? In Betracht käme doch ein Wegfall des Fahrverbots, wenn man die Rechtsprechung zur Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands der Messstelle zum Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung heranziehen würde (dazu Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 1692 ff. m. w. N.). M. E. muss man ggf. früher ansetzen und versuchen, die Verwertbarkeit der Messung anzugreifen, weil die Vorgaben für ein standardisiertes Messverfahren nicht (mehr) vorgelegen haben.
AUSGABE: VA 5/2024, S. 84 · ID: 49958168