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Parkverstoss„Leerfahrt“ und Heranziehung zu Abschleppkosten
| Das VG Neustadt (Weinstraße) hat sich noch einmal dazu geäußert, wann der Betroffene bei einem abgebrochene Vollzug eines Abschleppfahrzeugeinsatzes zu den Abschleppkosten herangezogen werden kann. |
Sachverhalt
Geklagt worden ist gegen einen Kostenbescheid, mit dem dem Kläger die Kosten eines abgebrochenen Abschleppvorgangs auferlegt wurden. Der Kläger hatte im Oktober 2021 seinen Pkw auf einer Straße so geparkt, dass hierdurch eine Restfahrbahnbreite von nur noch 2,65 m verblieb. Daraufhin kontaktierte ein Mitarbeiter der Beklagten einen Abschleppdienst. Dieser traf um ca. 15:54 Uhr vor Ort ein. Im weiteren Verlauf kam der Kläger hinzu und fuhr sein Fahrzeug persönlich weg, sodass dieses nicht abgeschleppt wurde. Stattdessen schleppte derselbe Abschleppwagen ein hinter dem Fahrzeug des Klägers parkendes Fahrzeug ab. Die beklagte Stadt hat dem Kläger die Kosten für den abgebrochenen Abschleppvorgang in Höhe von insgesamt 371,50 Euro auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die dagegen gerichtete Klage hatte weitgehend Erfolg (VG Neustadt (Weinstraße) 13.11.23, 5 K 82/23.NW, Abruf-Nr. 239591). Hier die Leitsätze des VG zu dem in der Sache ergangenen Urteil:
- 1. Dem Zustandsverantwortlichen können die Kosten der Abschleppmaßnahme auch im Falle einer sog. Leerfahrt oder eines abgebrochenen Abschleppvorgangs auferlegt werden.
- 2. Dies gilt jedoch im Falle einer Leerfahrt grundsätzlich dann nicht, wenn unmittelbar danach mit demselben Abschleppfahrzeug ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und die Kosten hierfür dem anderen Verantwortlichen auferlegt werden.
- 3. Wurden im Falle eines abgebrochenen Abschleppvorgangs bereits spezifische auf die Entfernung des Fahrzeugs gerichtete Leistungen erbracht, die nicht dem für das ersatzweise abgeschleppte Fahrzeug Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden können, ist die Geltendmachung der für diese spezifischen Aufwendungen entstandenen Kosten auch unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips gerechtfertigt.Teilleistungen können berechnet werden
- 4. Für die Frage, ob solche abrechenbaren Leistungen entstanden sind, kommt es nicht in erster Linie auf das Bestehen einer technischen Verbindung zwischen dem abzuschleppenden Fahrzeug und dem Abschleppwagen an (so aber OVG Hamburg 28.3.00, 3 Bf 215/98), sondern darauf, ob bereits so erhebliche Aufwendungen seitens des Abschleppunternehmers getätigt wurden, die eine Abrechnung dieser Leistungen rechtfertigen.
AUSGABE: VA 5/2024, S. 86 · ID: 49908828